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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 6. November 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 20 vom 26.11.2020 S. 802)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Rettungsdienstgesetz vom 28. März 2017, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 896), wird wie folgt geändert:

1. Der § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(1) Der Rettungsdienstträger kann Dritte damit beauftragen, die operativen Aufgaben des Rettungsdienstes zu erfüllen. "(1) Der Rettungsdienstträger kann Dritte damit beauftragen, die operativen Aufgaben des Rettungsdienstes zu erfüllen. Hierbei kann er den Kreis auf die Leistungserbringer beschränken, die gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne des § 107 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I. S. 1151,1155), sind. Gemeinnützig ist eine Organisation oder Vereinigung, wenn die Voraussetzungen des § 52 der Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S.3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) erfüllt werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(2) Die Beauftragung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag als Dienstleistungsauftrag unter Beachtung insbesondere des Vergaberechts. "(2) Die Beauftragung nach Absatz 1 erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag als Dienstleistungsauftrag."

c) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(3) Im Rahmen des Vergaberechts können Kriterien einbezogen werden, die sich auf die Bewältigung von Großschadensereignissen beziehen. "(3) Bei der Beauftragung nach Absatz 1 sollen Kriterien einbezogen werden, die sich auf die Bewältigung von Großschadensereignissen beziehen."

d) Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(5) Die Aufgabenverantwortung der Rettungsdienstträger und der Luftrettungträger wird durch die Beauftragung Dritter nicht berührt. "(5) Die Aufgabenverantwortung der Rettungsdienstträger und der Luftrettungsträger wird durch die Beauftragung der in den Absätzen 1 und 4 Benannten nicht berührt."

2. Der § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

alt neu
Der Rettungsdienstträger oder mehrere Rettungsdienstträger gemeinsam bestellen unter Beachtung der in § 4 Absatz 1 festgelegten Bedarfsgerechtigkeit eine Ärztliche Leitung Rettungsdienst (ÄLRD). Der Verantwortungsbereich der ÄLRD umfasst insoweit auch die Rettungsleitstelle und die Beauftragten nach § 5 Absatz 1. "Der Rettungsdienstträger sowie der Träger der Luftrettung oder mehrere Träger gemeinsam bestellen eine Ärztliche Leitung Rettungsdienst (ÄLRD). Der Verantwortungsbereich der ÄLRD umfasst insoweit auch die Rettungsleitstelle und die Beauftragten nach § 5 Absatz 1 und 4."

b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Zu den Aufgaben der ÄLRD gehört auch die Erarbeitung von Empfehlungen für ärztliches Handeln und Behandlungsleitlinien für das nichtärztliche rettungsdienstliche Personal. Die Aufgaben sollen nach einheitlichen Vorgaben erfüllt werden, die in Zusammenarbeit aller in Schleswig-Holstein tätigen ÄLRD erarbeitet worden sind."

3. In § 20 Absatz 5 Satz 3 wird das Wort "Fachkunde" durch das Wort "Qualifikation" ersetzt.

4. § 23 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Beauftragte Dritte (§ 5 Absatz 1) sind nicht antragsberechtigt. "Beauftragte nach § 5 Absatz 1 sind im jeweiligen Rettungsdienstbereich nicht antragsberechtigt."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 202258

ENDE

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(Stand: 01.12.2020)

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