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Allgemeine Genehmigung Nr. 23 - Wiederausfuhr
(BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)
Vom 28. Juli 2023
(Quelle: www.bafa.de aufgehoben)
I.
Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 23 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1593), die mit Bekanntmachung vom 18. Juli 2023 mit Wirkung zum 1. September widerrufen wird, wird hiermit neu bekannt gegeben und tritt am 1. September 2023 in Kraft. Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 ergeben sich in Absprache mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) folgende inhaltliche Änderungen:
In Abschnitt II Nummer 6.2 wird der Zeitraum für die Ausfuhr der in Abschnitt II Nummer 4 zugelassenen Güter auf drei Jahre nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums der vom BAFa erteilten Genehmigung für die Ausfuhr der reparierten bzw. ausgetauschten Hauptsache erweitert. Die Ausnahme von dieser Frist in Abschnitt II Nummer 6.3, wird auf alle NATO-Länder, mit Ausnahme der Türkei, sowie auf die Länder Chile, die Republik Korea, Singapur und Uruguay erweitert.
Zudem wird Abschnitt II Nummer 3.2, 6. Spiegelstrich dahingehend geändert, dass eine Nutzung der Allgemeinen Genehmigung auch möglich ist, wenn die ursprüngliche Ausfuhr unter Nutzung einer Allgemeinen Genehmigung erfolgt ist.
Zwecks Klarstellung wird der Hinweis aufgenommen, dass Weiterlieferungen nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung nur zulässig sind, wenn sie an ein gemäß Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.
Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Allgemeine Genehmigung für Lieferungen in Freizonen oder Freilager ausnahmsweise verwendet werden kann, sofern die Güter in der Freizone oder im Freilager nur in Empfang genommen und nachweislich an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Empfänger im Bestimmungsland weitertransportiert werden oder wenn eine Wiederausfuhr aus der Freizone oder dem Freilager nachweislich nach den exportkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird.
Die Allgemeine Genehmigung gilt bis zum 31..März 2024.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.
II.
Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung:
Allgemeine Genehmigung Nr. 23 (Wiederausfuhr).
2. Ausstellende Behörde:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Straße 29 - 35,
65760 Eschborn.
3. Gültigkeit:
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz ( AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG.
3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,
(Stand: 15.04.2024)
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