Regelwerk, Allgemeines / Wirtschaft

Allgemeine Genehmigungen zu Gütern mit doppeltem Verwendungszweck 
s. § 4 AWV - Außenwirtschaftsverordnung



Nr. 9 - Graphite
Nr. 10 - Computer und verwandte Geräte
Nr. 12 - für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze
Nr. 13 - für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen
Nr. 14 - Ventile und Pumpen
Nr. 15 - für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit)
Nr. 16 - Telekommunikation und Informationssicherheit
Nr. 17 - Frequenzumwandler
Nr. 18 - Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung
Nr. 19 - Geländegängige Fahrzeuge
Nr. 20 - Handels- und Vermittlungsgeschäfte
Nr. 21 - Schutzausrüstung
Nr. 22 - Sprengstoffe
Nr. 23 - Wiederausfuhr
Nr. 24 - Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen
Nr. 25 - besondere Fallgruppen
Nr. 26 - Streitkräfte
Nr. 27 - Zertifizierte Empfänger
Nr. 28 - zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich
Nr. 30 - zu nicht sensitiven Iran-Geschäften
Nr. 31 - Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen
Nr. 32 - Schutzausrüstung Ukraine
Nr. 33 - Ausfuhr und Verbringungen von sonstigen Rüstungsgütern
Nr. 34 - Software für Rüstungsgüter
Nr. 35 - Ersatzteillieferungen im Rüstungsbereich
Nr. 36 - Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender
Nr. 37 - für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder
Nr. 38 - für die Software für elektronische Bauteile
Nr. 39 - für die Verbringung von Gütern des Anhangs IV Teil I Verordnung (EU) 821/2021
Nr. 40 - für die Ausfuhr bestimmter Chemikalien nach Indien
Nr. 41 - Ersatzteillieferungen im Dual-Use-Bereich
Nr. 42 - Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger