Regelwerk, Allgemeines / Wirtschaft |
Allgemeine Genehmigung Nr. 9 - Graphite
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 12. Dezember 2001
(BAnz. 2001 S. 25012; 12.08.2013 B4; 31.03.2014 B8 14; 31.03.2015 B10 15aufgehoben)
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 9 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25012), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 12. August 2013 wird hiermit redaktionell an die Änderungen des durch das Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts vom 06. Juni 2013 neu bekanntgegebenen Außenwirtschaftsgesetzes ( AWG) und der Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV) vom 02. August 2013 angepasst. Geändert werden insbesondere die Verweise auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
Darüber hinaus gehende materiellrechtliche Änderungen des Regelungsgehalts ergeben sich im Vergleich zur bisherigen Fassung dieser Allgemeinen Genehmigung nicht.
Zu Informationszwecken können Sie die Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 9 auf der Internetseite des BAFa unter vvww.ausfuhrkontrolle.info einsehen.
II. Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung:
Allgemeine Genehmigung Nr. 9 (Graphite).
2. Ausstellende Behörde:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Straße 29-35,
D-65760 Eschborn.
3. Gültigkeit:
3.1 Dies ist eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (im Folgenden: EG-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 9 Absatz 2 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.
3.2 15 Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht,
4. Zugelassene Güter:
Diese Ausfuhrgenehmigung betrifft die folgenden Güter:
Güter der Position 00004 des Anhangs I EG-VO wie folgt, vorausgesetzt, dass die Güter nicht zur Verwendung in einem Kernreaktor bestimmt sind:
4.1 Graphite mit einem Anisotropiefaktor >/= 1,3;
4.2 Fertigprodukte aus Graphit, sofern in ihnen nicht das Volumen von 300 mm x 150 mm x 130 mm enthalten ist (u. a. zum Einsatz als Formteile in der Analyse-, Labor- und Medizintechnik, Lichtleitfaser- und Solartechnik, Elektrotechnik und Elektronik, Hartmetallherstellung und Pulvermetallurgie, Lager- und Dichtungstechnik, Glas- und Quarzindustrie).
5. Zugelassene Bestimmungsziele 14 15
Diese Ausfuhrgenehmigung gilt für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen: in alle Länder, außer
6. Nebenbestimmungen
Diese Allgemeingenehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:
6.1 Wenn der Ausführer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach beim BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "Login und Registrierung ELAN-K2" auf der Internet-Homepage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Informationen".
6.2 Die auf der Grundlage dieser Allgemeingenehmigung getätigten Ausfuhren sind vom Ausführer mittels des ELAN-K2 Systems dem BAFa zu melden. Die Meldungen können mittels eines elektronischen Meldeformulars direkt im ELAN-K2 System oder über eine vom BAFa zur Verfügung gestellte Schnittstelle mittels einer hochzuladenden XML-Datei erfasst werden. Bei der Meldung sind alle Güter des Anhang I der EG-VO zu melden, die unter Verweis auf die Allgemeine Genehmigung Nr. 9 ausgeführt werden. Lieferungen mehrerer gleichartiger Güter an einen Empfänger sind zusammenzufassen.
Der Meldezeitraum besteht aus jeweils einem Halbjahr (1. Januar bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember). Die Meldungen sind im Zeitraum vom 1. bis 31. Januar und vom 1. bis 31. Juli für das vorangegangene Halbjahr einzureichen. Die Übermittlung der Meldungen ist nur in diesen Zeiträumen möglich. Die Meldungen müssen in den genannten Zeiträumen richtig und vollständig dem BAFa über das ELAN-K2 System übermittelt werden.
Wurden im Meldezeitraum keine Ausfuhren auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigt, so ist dieser Umstand elektronisch mitzuteilen. (Nullmeldung)
6.3 Der Ausführer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen. die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Artikel 20 der EG-VO gilt entsprechend. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
Weiterhin ist der Ausführer verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der o.g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.
6.4 Das BAFa kann diese Allgemeingenehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in Artikel 12 der EG-VO genannten Punkte es erfordern. Der Widerruf wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.
Diese Allgemeingenehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern widerrufen werden, soweit die in Artikel 12 der EG-VO genannten Punkte dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeingenehmigung.
Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren (§ 8 Absatz 2 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes) gelten entsprechend.
Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.
6.5 Diese Allgemeingenehmigung gilt befristet bis zum 31. März 2016.
(Verlängerungen: 14 15)
Hinweise:
Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung "X002/A09" zu vermerken.
Auf die zollamtliche Abschreibung der Ausfuhrsendung wird verzichtet.
Diese Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 9 werden hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie treten am 01.09.2013 in Kraft.
Die Allgemeingenehmigung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn/Ts., während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Hinweise und Muster zum Registrierungs- und Meldeverfahren finden sich auch auf der Homepage des BAFa (www.ausfuhrkontrolle.info).
Weitere Auskünfte zur Allgemeingenehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Meldeverfahren Referat 224, unter der Telefon-Nr. 06196/908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196/908-800 eingeholt werden.
Diese Bekanntmachung und eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
ENDE |
(Stand: 04.09.2023)
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