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Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft, Genehmigungen

Allgemeine Genehmigung Nr. 15 (Brexit) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit)
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 17. März 2023
(Quelle: www.bafa.de,aufgehoben *)



Archiv: 2019, 2020

I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 vom 20. November 2020 (BAnz AT 15.12.2020 B7), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. März 2022 (BAnz AT 31.03.2022 B4) geändert worden ist, wird hiermit über den 31. März 2023 hinaus bis zum 31. März 2024 verlängert.

Inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung ergeben sich nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass inhaltliche Änderungen der oben genannten Allgemeinen Genehmigungen vor dem 31.03.2024 vorbehalten bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass eine weitergehende Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung über den 31.03.2024 hinaus, nicht beabsichtigt ist.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 15 für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: Vereinigtes Königreich) aus der Europäischen Union.

2. Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Straße 29 - 35,
D-65760 Eschborn.

3. Gültigkeit:

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 12 Abs. 1 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.

Diese Allgemeine Genehmigung kann von Ausführern im Sinne des Art. 2 Nr. 3 EU-VO genutzt werden, die in Deutschland ansässig oder niedergelassen sind; in der Fallgruppe Nummer 5.3 dieser Allgemeinen Genehmigung jedoch nur dann, wenn die Ausfuhr auf Veranlassung eines im Vereinigten Königreich niedergelassenen Unternehmens erfolgt und hierfür eine britische Ausfuhrgenehmigung nach den Art. 3, 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erteilt wurde, deren Gültigkeitszeitraum im Zeitpunkt der Vornahme der Ausfuhr noch nicht abgelaufen ist.

3.2 Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht,

4. Zugelassene Güter:

Diese Ausfuhrgenehmigung betrifft die folgenden Güter:

Alle in Anhang I der EU-VO genannten Güter, außer den in Anhang II Abschnitt I der EU-VO genannten Gütern.

5. Zugelassene Bestimmungsziele:

Diese Ausfuhrgenehmigung gilt für Ausfuhren an Empfänger und Endverwender in folgende Bestimmungsziele:

5.1 Ausfuhren in Freizonen und Freilager, soweit sich diese im Vereinigten Königreich befinden, und sofern der zugrundeliegende Ausfuhrvertrag vor dem 31. Dezember 2021 geschlossen wurde,

5.2 Ausfuhren in das Vereinigte Königreich, soweit dem Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt, und sofern der zugrundeliegende Ausfuhrvertrag vor dem 31. Dezember 2021 geschlossen wurde, sowie

5.3 Ausfuhren in alle Länder, sofern die Ausfuhr auf Veranlassung eines im Vereinigten Königreichs niedergelassenen Unternehmens erfolgt und sofern für diese Ausfuhr eine britische Ausfuhrgenehmigung in der Form der Einzel- oder Globalgenehmigung nach den Art. 3, 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erteilt wurde, deren Gültigkeitszeitraum im Zeitpunkt der Vornahme der Ausfuhr noch nicht abgelaufen ist.

5.4 Die Nummern 5.2 und 5.3 dieser Allgemeinen Genehmigungen gelten nicht für Ausfuhren in Waffenembargoländer im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 EU-VO.

6. Nebenbestimmungen:

Diese Allgemeingenehmigung wird mit den folgenden Auflagen erteilt:

6.1 Wenn der Ausführer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach bei dem BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFa unter
www.bafa.de/ausfuhr
und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".

6.2 Auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung dieser Allgemeingenehmigung wird verzichtet. Der Ausführer hat aber auf Verlangen des BAFa hin Auskünfte zu getätigten Ausfuhren im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen, § 23 Außenwirtschaftsgesetz.

6.3 In den Fällen der Nummer 5.3 dieser Allgemeinen Genehmigung hat der Ausführer eine Kopie der britischen Ausfuhrgenehmigung im Sinne der Nummer 3.1 dieser Allgemeinen Genehmigung für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.

6.4 Der Ausführer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Artikel 27 EU-VO gilt entsprechend. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

Weiterhin ist der Ausführer verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der o. g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.

6.5 Das BAFa kann diese Allgemeingenehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in Artikel 15 der EU-VO genannten Punkte es erfordern. Der Widerruf wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.

Diese Allgemeingenehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern widerrufen werden, soweit die in Artikel 15 der EU-VO genannten Punkte dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeingenehmigung.

Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Abs. 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.

Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.

6.6 Diese Allgemeingenehmigung gilt befristet bis zum 31. März 2024.

Hinweise:

Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung "X071/A15" zu vermerken.

Für die Fallgruppe Nummer 5.3 ist der deutschen Ausfuhrzollstelle die britische Ausfuhrgenehmigung vorzulegen und in der Ausfuhranmeldung als Unterlage mit der Codierung "X071/A15" anzumelden.

Für die Fallgruppen Nummern 5.1 und 5.2 ist in der Ausfuhranmeldung im Feld "Warenbezeichnung" ergänzend anzugeben: "Vertrag vom ... (Datum)". Eine Verpflichtung zur Vorlage des Vertrags bei der Zollstelle besteht aufgrund dieser Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung nicht. Die rechtlichen Befugnisse der Zollstellen zur Anforderung von Unterlagen bleiben unberührt.

Auf die zollamtliche Abschreibung der Ausfuhrsendung wird verzichtet.

Die Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Diese tritt am 1. April 2023 in Kraft.

Diese Allgemeine Genehmigung und eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Hinweise und Muster zum Registrierungs- und Meldeverfahren finden sich auch auf der Homepage des BAFa
(www.bafa.de/ausfuhr).

Weitere Auskünfte zur Allgemeingenehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren bei Referat 216, unter der Telefon-Nr. 06196 908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196 908-1800 eingeholt werden.

ENDE

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