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Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft, Genehmigungen

Allgemeine Genehmigung Nr. 15 (Brexit) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit)
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 17. März 2023
(Quelle: www.bafa.de)
befristet bis zum 31. März 2024



Archiv: 2019, 2020

I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 vom 20. November 2020 (BAnz AT 15.12.2020 B7), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. März 2022 (BAnz AT 31.03.2022 B4) geändert worden ist, wird hiermit über den 31. März 2023 hinaus bis zum 31. März 2024 verlängert.

Inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung ergeben sich nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass inhaltliche Änderungen der oben genannten Allgemeinen Genehmigungen vor dem 31.03.2024 vorbehalten bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass eine weitergehende Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung über den 31.03.2024 hinaus, nicht beabsichtigt ist.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 15 für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: Vereinigtes Königreich) aus der Europäischen Union.

2. Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Straße 29 - 35,
D-65760 Eschborn.

3. Gültigkeit:

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 12 Abs. 1 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.

Diese Allgemeine Genehmigung kann von Ausführern im Sinne des Art. 2 Nr. 3 EU-VO genutzt werden, die in Deutschland ansässig oder niedergelassen sind; in der Fallgruppe Nummer 5.3 dieser Allgemeinen Genehmigung jedoch nur dann, wenn die Ausfuhr auf Veranlassung eines im Vereinigten Königreich niedergelassenen Unternehmens erfolgt und hierfür eine britische Ausfuhrgenehmigung nach den Art. 3, 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erteilt wurde, deren Gültigkeitszeitraum im Zeitpunkt der Vornahme der Ausfuhr noch nicht abgelaufen ist.

3.2 Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht,

4. Zugelassene Güter:

Diese Ausfuhrgenehmigung betrifft die folgenden Güter:

Alle in Anhang I der EU-VO genannten Güter, außer den in Anhang II Abschnitt I der EU-VO genannten Gütern.

5. Zugelassene Bestimmungsziele:

Diese Ausfuhrgenehmigung gilt für Ausfuhren an Empfänger und Endverwender in folgende Bestimmungsziele:

5.1 Ausfuhren in Freizonen und Freilager, soweit sich diese im Vereinigten Königreich befinden, und sofern der zugrundeliegende Ausfuhrvertrag vor dem 31. Dezember 2021 geschlossen wurde,

5.2 Ausfuhren in das Vereinigte Königreich, soweit dem Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt, und sofern der zugrundeliegende Ausfuhrvertrag vor dem 31. Dezember 2021 geschlossen wurde, sowie

5.3 Ausfuhren in alle Länder, sofern die Ausfuhr auf Veranlassung eines im Vereinigten Königreichs niedergelassenen Unternehmens erfolgt und sofern für diese Ausfuhr eine britische Ausfuhrgenehmigung in der Form der Einzel- oder Globalgenehmigung nach den Art. 3, 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2

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