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Regelwerk, Allgemeines / Wirtschaft

Allgemeine Genehmigung Nr. 15 (WGG) - für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit)
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 15. März 2019
(BAnz AT vom 27.03.2019 B3; 15.12.2020 B7aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

(Verlängerung: 20)

I. Vorbemerkung

Durch den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unterfallen Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in das Vereinigte Königreich künftig den Genehmigungspflichten der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bzw. bedürfen bestimmte Ausfuhren von in Deutschland niedergelassenen Unternehmen infolge des Wegfalls des sogenannten Niederlassungsprinzips einer erneuten Genehmigung nach Artikel 3 dieser Verordnung. In Ergänzung zu der von der Europäischen Union beabsichtigten Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in den begünstigten Länderkreis der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU001 ist es insbesondere gerechtfertigt, bestimmte Ausfuhren, die nicht dem Anwendungsbereich der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU001 unterfallen, zu begünstigen, sofern der zugrundeliegende Ausfuhrvertrag, d. h. der Liefervertrag des in Deutschland niedergelassenen Unternehmens mit dem Unternehmen im Vereinigten Königreich, vor dem 29. März 2019 geschlossen wurde. Begünstigt werden Ausfuhren in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als endgültiges Bestimmungsziel (Nummer 5.1, jedoch unter Vorrang der geplanten Änderung der Allgemeinen Genehmigung der EU gemäß Annex IIa der Verordnung 428/2009), Ausfuhren in Freizonen und Freilager, soweit sich diese im Vereinigten Königreich befinden (Nummer 5.2), Ausfuhren in das Vereinigte Königreich, soweit dem Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt (Nummer 5.3) sowie Ausfuhren von in Deutschland niedergelassenen Unternehmen auf Grundlage von Ausfuhrgenehmigungen, die durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland noch als EU-Mitgliedstaat erteilt wurden (Nummer 5.4). Die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 verfolgt hierbei das Ziel, den Wirtschaftsbeteiligten für einen bestimmten Übergangszeitraum die bereits vor dem 29. März 2019 geschlossenen Verträge weiterhin ohne Lieferunterbrechungen oder -verzögerungen erfüllen zu können. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 gilt nur für den Fall eines ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und ist bis zum 31. März 2020 befristet. Eine darüber hinausgehende Verlängerung dieser Allgemeinen Genehmigung ist nicht beabsichtigt. Es wird darauf hingewiesen, dass Ausfuhren auf die Kanalinseln sowie auf die Isle Man nicht von dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigt werden. Daneben umfasst die Allgemeine Genehmigung Nr. 15, auch in der Fallgruppe der Nummer 5.2 (Ausfuhren in Freizonen und Freilager im Vereinigten Königreich), keine Durchfuhren durch das Vereinigte Königreich.

II. Allgemeine Genehmigung

1 Titel der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung

Allgemeine Genehmigung Nr. 15 für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: Vereinigtes Königreich) aus der Europäischen Union.

2 Ausstellende Behörde

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Straße 29 - 35,
D-65760 Eschborn.

3 Gültigkeit

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (im Folgenden: EG-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 9 Absatz 2 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.

Diese Allgemeine Genehmigung kann von Ausführern im Sinne des Artikel 2 Nummer 3 EG-VO genutzt werden, die in Deutschland ansässig oder niedergelassen sind; in der Fallgruppe Nummer 5.4 dieser Allgemeinen Genehmigung jedoch nur dann, wenn die Ausfuhr auf Veranlassung eines im Vereinigten Königreich niedergelassenen Unternehmens erfolgt und hierfür eine britische Ausfuhrgenehmigung nach den Artikel 3, 9 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 3 EG-VO erteilt wurde, deren Gültigkeitszeitraum im Zeitpunkt der Vornahme der Ausfuhr noch nicht abgelaufen ist.

3.2 Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht,

4 Zugelassene Güter

Diese Ausfuhrgenehmigung betrifft die folgenden Güter:

Alle in Anhang I der EG-VO genannten Güter, außer den in Anhang IIg der EG-VO genannten Gütern.

5 Zugelassene Bestimmungsziele

Diese Ausfuhrgenehmigung gilt für Ausfuhren an Empfänger und Endverwender in folgende Bestimmungsziele:

5.1 Ausfuhren in das Vereinigte Königreich, soweit die Güter nicht in eine Freizone oder ein Freilager im Vereinigten Königreich ausgeführt werden, und der Ausführer keine Kenntnis darüber hat, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt,

5.2 Ausfuhren in Freizonen und Freilager, soweit sich diese im Vereinigten Königreich befinden, und sofern der zugrundeliegende Ausfuhrvertrag vor dem 29. März 2019 geschlossen wurde,

5.3 Ausfuhren in das Vereinigte Königreich, soweit dem Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt, und sofern der zugrundeliegende Ausfuhrvertrag vor dem 29. März 2019 geschlossen wurde, sowie

5.4 AusfuhreninalleLänder,soferndie Ausfuhrauf Veranlassungeinesim VereinigtenKönigreichsniedergelassenen Unternehmens erfolgt und sofern für diese Ausfuhr eine britische Ausfuhrgenehmigung nach den Artikel 3, 9 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 3 EG-VO erteilt wurde, deren Gültigkeitszeitraum im Zeitpunkt der Vornahme der Ausfuhr noch nicht abgelaufen ist.

5.5 Die Nummern 5.3 und 5.4 dieser Allgemeinen Genehmigungen gelten nicht für Ausfuhren in Waffenembargoländer im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 EG-VO.

6 Nebenbestimmungen

Diese Allgemeingenehmigung wird mit den folgenden Auflagen erteilt:

6.1 Wennder Ausführerbeabsichtigt,diese Allgemeingenehmigungin Anspruchzunehmen,somussersichvorder ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach bei dem BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".

6.2 Auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung dieser Allgemeingenehmigung wird verzichtet. Der Ausführer hat aber auf Verlangen des BAFa hin Auskünfte zu getätigten Ausfuhren im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen, § 23 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG).

6.3 In den Fällen der Nummer 5.4 dieser Allgemeinen Genehmigung hat der Ausführer eine Kopie der britischen Ausfuhrgenehmigung im Sinne der Nummer 3.1 dieser Allgemeinen Genehmigung für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.

6.4 Der Ausführer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Artikel 20 EG-VO gilt entsprechend. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

Weiterhin ist der Ausführer verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der oben genannten Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.

6.5 Das BAFa kann diese Allgemeingenehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in Artikel 12 EG-VO genannten Punkte es erfordern. Der Widerruf wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.

Diese Allgemeingenehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern widerrufen werden, soweit die in Artikel 12 EG-VO genannten Punkte dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeingenehmigung.

Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren (§ 8 Absatz 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.

Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.

6.6 Diese Allgemeingenehmigung gilt befristet bis zum 30. September 2020.
(Verlängerung: 20)

Hinweise:

Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung "X002/A15"zu vermerken.

Für die Fallgruppe Nummer 5.4 ist der deutschen Ausfuhrzollstelle die britische Ausfuhrgenehmigung vorzulegen und in der Ausfuhranmeldung als Unterlage mit der Codierung "X002/EU" anzumelden.

Für die Fallgruppen der Nummern 5.2 und 5.3 ist in der Ausfuhranmeldung im Feld "Warenbezeichnung" ergänzend anzugeben: "Vertrag vom ... (Datum)". Eine Verpflichtung zur Vorlage des Vertrags bei der Zollstelle besteht aufgrund dieser Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung nicht. Die rechtlichen Befugnisse der Zollstellen zur Anforderung von Unterlagen bleiben unberührt.

Auf die zollamtliche Abschreibung der Ausfuhrsendung wird verzichtet.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt ab dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden. Abschnitt II Nummer 5.1 dieser Allgemeinen Genehmigung tritt darüber hinaus auch dann nicht in Kraft, wenn der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele der Allgemeinen Genehmigung der Union Nr. EU001 (Teil 2 des Anhangs IIa der EG-VO) an oder vor dem 30. März 2019 um das Vereinigte Königreich erweitert wird. Die Abschnitts II Nummer 5.1 dieser Allgemeinen Genehmigung tritt in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem die Erweiterung des Kreises der zugelassenen Bestimmungsziele der Allgemeinen Genehmigung der Union Nr. EU001 (Teil 2 des Anhangs IIa der EG-VO) um das Vereinigte Königreich wirksam wird.

Diese Allgemeine Genehmigung und eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Hinweise und Muster zum Registrierungs- und Meldeverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFa (www.ausfuhrkontrolle.info).

Weitere Auskünfte zur Allgemeingenehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefonnummer 0 61 96/9 08-0 bzw. per Telefaxnummer 0 61 96/9 08-18 00 eingeholt werden.

ENDE

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