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Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 (Wiederausfuhr)
(Konsolidierte Fassung)
Vom 22. September 2022
(Quelle: www.bafa.de, BAnz. AT 01.08.2023 B7,aufgehoben)
Red. Anm.: Neufassung auf Grundlage der konsolidierten Fassung auf der Website des BAFA
Zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 - Wiederausfuhr (Stand 31.03.2022)
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 23 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1593), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 22. September 2022 (BAnz AT 30.09.2022 B9) geändert worden ist, wird über den 30. September 2022 hinaus bis zum 31. März 2023 verlängert.
Weiterhin ist es aufgrund der aktuellen Entwicklungen geboten, die Länder China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Ruanda und Sierra Leone aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele zu streichen sowie das Land Ukraine in den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele aufzunehmen.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.
II. Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung:
Allgemeine Genehmigung Nr. 23 (Wiederausfuhr).
2. Ausstellende Behörde:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.
3. Gültigkeit:
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz ( AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG.
3.2 Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht,
4. Zugelassene Güter:
Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr oder Verbringung von allen Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) in folgenden Fallgruppen:
4.1 Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr oder Verbringung von allen Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) mit Ausnahme der in Ziffer 4.2 genannten Güter in folgenden Fallgruppen:
Eine technische Verbesserung (Upgrade) im Sinne einer Leistungssteigerung ist in allen Fallgruppen nicht gestattet.
4.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht für Güter, die in der Kriegswaffenliste ( Anlage zum KrWaffKontrG) oder in den Nummern 0007a, 0007b, 0007c und 0007e des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannt sind.
5. Zugelassene Bestimmungsziele:
Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren und Verbringungen an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:
In alle Länder, außer:
6. Nebenbestimmungen:
Diese Allgemeingenehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:
6.1 Wenn der Ausführer oder Verbringer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder Verbringung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link " ELAN-K2 Ausfuhr-System " auf der Internetseite des BAFa unter www.bafa.de/ausfuhr und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".
6.2 Die Ausfuhr der in Abschnitt II Ziffer 4 zugelassenen Güter ist bis zwei Jahre nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums der vom BAFa erteilten Genehmigung für die Ausfuhr der reparierten bzw. ausgetauschten Hauptsache gestattet. Die dort enthaltenen Nebenbestimmungen für die Ausfuhr der Hauptsache gelten für die Ausfuhr der in Abschnitt II Ziffer 4 beschriebenen Güter entsprechend.
6.3 Die Einschränkungen der Ziffer 6.2 gelten nicht für Ausfuhren in die Länder des Anhangs II Abschnitt a Teil 2 der Verordnung 2021/821 (EU-VO) sowie für Verbringungen.
6.4 Auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung dieser Allgemeingenehmigung wird verzichtet. Der Ausführer oder Verbringer hat aber auf Verlangen des BAFa hin eine detaillierte Produktanzeige zu übermitteln und Auskünfte zu getätigten Ausfuhren oder Verbringungen im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen ( § 23 AWG).
Der Ausführer oder Verbringer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr oder Verbringung erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
Weiterhin ist der Ausführer oder Verbringer verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der o. g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.
6.5 Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in § 4 Absätze 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Der Widerruf wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.
Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern oder Verbringern widerrufen werden, soweit die in § 4 Absätze 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung.
Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern oder Verbringern auch dann erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Absatz 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.
6.6 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.
6.7 Diese Allgemeine Genehmigung gilt befristet bis zum 31. März 2023.
Hinweise:
Eine Wiederausfuhr unter Verwendung dieser Allgemeinen Genehmigung ist nur durch den Inhaber der Erstgenehmigung gestattet.
Weiterlieferungen sind nach Maßgabe der Ziffern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung zulässig, wenn sie an ein begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.
Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung 3LLC/A23 zu vermerken.
Auf die zollamtliche Abschreibung wird verzichtet.
Diese Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
Diese Bekanntmachung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFa (www.bafa.de/ausfuhr).
Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefon-Nr. 06196.908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196.908-1916 eingeholt werden.
Eschborn, den 22. September 2022
ENDE |
(Stand: 16.04.2024)
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