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Allgemeine Genehmigung Nr. 18 - für Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 12. August 2013
(eBAnz. vom 29.08.2013 B6; 31.03.2014 B10 14 14a ; 31.03.2015 B6 15 15a; 31.03.2016 B9 16; 29.03.2017 B2 17; 29.03.2018 B10 18 18a; 24.05.2018 B5 18b; 28.09.2018 B5 18c; 28.03.2019 B8 19; 30.03.2020 B9 20; 30.09.2020 B7 20; 30.03.2021 B11 21; 08.09.2021 B2 21a; 31.03.2022 B8 22; 30.09.2022 B6 22a; 31.03.2023 B6 23; 01.08.2023 B7,aufgehoben)
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 18 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1592), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 2. März 2015 (BAnz AT 31.03.2015 B6) geändert worden ist, wird über den 31. März 2016 hinaus bis zum 31. März 2017 verlängert.
Darüber hinaus wird diese Allgemeine Genehmigung dahingehend geändert, dass Jemen in den Kreis der ausgenommenen Bestimmungsziele aufgenommen wird. Da nach § 74 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV) in Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 ein Waffenembargo gegen bestimmte natürliche und juristische Personen, Gruppen, Organisationen und Einrichtungen in Jemen besteht, ist die allgemeine Privilegierung Jemens im Rahmen einer Allgemeinen Genehmigung nicht mehr sachgerecht. Vielmehr besteht das Bedürfnis entsprechende Anträge im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu überprüfen. Zudem wird klarstellend darauf hingewiesen, dass Weiter-lieferungen nur zulässig sind, wenn sie nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung und an ein begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.
Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 ergeben sich nicht.
Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.
II. Allgemeine Genehmigung
1 Titel der Allgemeinen Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung
Allgemeine Genehmigung Nr. 18 (Bekleidung).
2 Ausstellende Behörde
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Straße 29 - 35,
D-65760 Eschborn/Taunus.
3 Gültigkeit
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nummer 1 AWG durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG.
3.2 17 21a Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht,
Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren und Verbringungen von Gütern der Nummer 0017h des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV), soweit es sich um militärische Bekleidung, persönliche Ausrüstung oder Material zu deren Herstellung handelt, wenn diese für die Unterdrückung von Signaturen im Bereich des nahen Infrarot (650 nm bis 2.500 nm) beschichtet oder behandelt und mit einem Mehrfarben-Tarndruck versehen sind.
5 Zugelassene Bestimmungsziele 14a 15a 17 18a 19 20 21a 22 22a
Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren oder Verbringungen an Empfänger und Endverwender in einem der folgenden Bestimmungsziele:
In alle Länder außer:
6 Nebenbestimmungen
Diese Allgemeingenehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:
6.1 17 Wenn der Ausführer oder Verbringer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder Verbringung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".
6.2 17 Auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung wird verzichtet. Der Ausführer oder Verbringer hat aber auf Verlangen des BAFa hin eine detaillierte Produktanzeige zu übermitteln und Auskünfte zu getätigten Ausfuhren und Verbringungen im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen ( § 23 des Außenwirtschaftsgesetzes).
6.3 Der Ausführer oder Verbringer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme dieser Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr oder Verbringung erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
Weiterhin ist der Ausführer oder Verbringer verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der o. g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.
6.4 Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in § 4 Absatz 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Der Widerruf wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.
Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern oder Verbringern widerrufen werden, soweit die in § 4 Absatz 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung.
Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern oder Verbringern auch dann erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Absatz 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.
6.5 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.
6.6 Diese Allgemeine Genehmigung gilt befristet bis zum 31. März 2023.
(Verlängerungen: 14 15 17 18 18a 18b 19 20 20a 21 22 22a 23)
Hinweise:
Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung 3LLC/A18 zu vermerken.
Auf die zollamtliche Abschreibung wird verzichtet.
Die Neubekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 1. September 2013 in Kraft.
Die Allgemeine Genehmigung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFa (www.ausfuhrkontrolle.info).
Weitere Auskünfte zu Allgemeinen Genehmigungen können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 224, unter der Telefon-Nr. 0 61 96/9 08-0 bzw. per Telefax-Nr. 0 61 96/9 08-8 00 eingeholt werden.
ENDE |
(Stand: 16.04.2024)
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