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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung über die Verlängerungen und Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 (Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung), der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 (Geländegängige Fahrzeuge), der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 (Wiederausfuhr), der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 (Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern in bestimmten Fallgruppen) und der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger)

Vom 16. März 2018
(BAnz. AT vom 29.03.2018 B10)



I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 18 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1592), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. März 2017 (BAnz AT 29.03.2017 B2) geändert worden ist, die Allgemeine Genehmigung Nr. 19 vom 1. Juli 2005 (BAnz. S. 10.385), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. März 2017 (BAnz AT 29.03.2017 B3) geändert worden ist, die Allgemeine Genehmigung Nr. 23 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1593), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. März 2017 (BAnz AT 29.03.2017 B7) geändert worden ist, die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 vom 15. Juli 2011 (BAnz. S. 2704), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. März 2017 (BAnz AT 29.03.2017 B9) geändert worden ist, und die Allgemeine Genehmigung Nr. 27 vom 5. Juni 2012 (BAnz AT 20.06.2012 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. März 2017 (BAnz AT 29.03.2017 B11) geändert worden ist, werden über den 31. März 2017 hinaus zunächst bis zum 31. Mai 2018 verlängert.

Eine weitere Verlängerung dieser Allgemeinen Genehmigungen bis zum 31. März 2019 ist beabsichtigt und wird zeitnah erfolgen, sobald fortbestehende Überlegungen bezüglich etwaiger inhaltlicher Änderungen, insbesondere zu dem Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele und Reexportländer, abgeschlossen sind.

Darüber hinaus werden die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 23 und Nr. 25 dahingehend geändert, dass die explizite Nennung von Venezuela in dem Kreis der ausgenommenen Bestimmungsziele gestrichen wird. Aufgrund der Aufnahme Venezuelas in § 74 Absatz 1 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ist die explizite Nennung Venezuelas nicht mehr erforderlich. Aufgrund der Aufnahme Venezuelas in § 74 Absatz 1 Nummer 16a AWV ist Venezuela jedoch weiterhin von dem Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele ausgenommen.

Weiterhin wird der Kreis der zugelassenen Güter der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 erweitert, und umfasst nunmehr auch die Ausfuhr und Verbringung signaturunterdrückender Bekleidung, persönlicher Ausrüstung oder Material zu deren Herstellung, sofern diese für die Unterdrückung von Signaturen im Bereich des nahen Infrarot von 650 nm bis 2.500 nm (statt bisher 2.000 nm) beschichtet oder behandelt sind und mit einem Mehrfarben-Tarndruck versehen sind.

Daneben wird in der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele um Island erweitert und klargestellt, dass Hong Kong von dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 umfasst ist.

Zur Angleichung des Güterkreises der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27 an die Empfehlungen der Europäischen Kommission zur Harmonisierung der Allgemeinen Genehmigungen für zertifizierte Empfänger ist der Kreis der begünstigten Güter geringfügig auszuweiten. Dieser ist danach um Güter, die in Nummern 0009d, 0010c1, c2, c3, 0011a (gemäß Anmerkungen Buchstaben g und j), 0015b, c, d, sowie 0017a, b, d, e, j, k, l, m, n, o, p und 0021b4 des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste erfasst sind, zu erweitern. Güter der Kriegswaffenliste werden weiterhin nicht begünstigt.

Weitergehende inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 23, Nr. 25 und Nr. 27 ergeben sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht.

Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 23, Nr. 25 und Nr. 27 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.

II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 23, Nr. 25 und Nr. 27

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 18 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1592), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. März 2017 (BAnz AT 29.03.2017 B2) geändert worden ist, die Allgemeine Genehmigung Nr. 19 vom 1. Juli 2005 (BAnz. S. 10.385), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. März 2017 (BAnz AT 29.03.2017 B3) geändert worden ist, die Allgemeine Genehmigung Nr. 23 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1593), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. März 2017 (BAnz AT 29.03.2017 B7) geändert worden ist, die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 vom 15. Juli 2011 (BAnz. S. 2704), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. März 2017 (BAnz AT 29.03.2017 B9) geändert worden ist, und die Allgemeine Genehmigung Nr. 27 vom 5. Juni 2012 (BAnz AT 20.06.2012 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. März 2017 (BAnz AT 29.03.2017 B11) geändert worden ist, werden über den 31. März 2017 hinaus zunächst bis zum 31. Mai 2018 verlängert.

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