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Allgemeine Genehmigung Nr. 27 - Zertifizierte Empfänger
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 12. August 2013
(eBAnz. vom 29.08.2013 B15; 31.03.2014 B11 14; 31.03.2015 B7 15; 31.03.2016 B18 16; 29.03.2017 B11 17; 29.03.2018 B10 18 18a; 24.05.2018 B5 18b; 29.03.2019 B13 19; 30.03.2020 B9 20; 30.09.2020 B10 20a; 30.03.2021 B11 21; 08.09.2021 B11 21a; 31.03.2022 B14 22; 30.09.2022 B8 22a;31.03.2023 B6 23; 01.08.2023 B7,aufgehoben)
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 27 vom 5. Juni 2012 (BAnz AT 20.06.2012 B2), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 2. März 2015 (BAnz AT 31.03.2015 B7), wird über den 31. März 2016 hinaus bis zum 31. März 2017 verlängert.
Darüber hinaus wird diese Allgemeine Genehmigung dahingehend geändert, dass der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in Abschnitt II Nummer 5 um die Staaten Island und Norwegen erweitert wird. Die Erweiterung des Länderkreises erfolgt im Zuge der Harmonisierungsbestrebungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Hinblick auf die Verteidigungsgüterrichtlinie (Richtlinie 2009/43/EG). Zudem wird darauf hingewiesen, dass Weiterlieferungen von nach Abschnitt II Nummer 4 zugelassenen Gütern, in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand, nur an Empfänger oder Endverwender im Zollgebiet der Europäischen Union, in Nato-Mitgliedstaaten sowie Australien, Japan, Liechtenstein, Neuseeland und der Schweiz zulässig sind.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich gegenüber den vorherigen Fassungen dieser Allgemeinen Genehmigung nicht.
Zu Informationszwecken können Sie die Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info einsehen.
II. Allgemeine Genehmigung
1 Titel der Allgemeinen Verbringungsgenehmigung
Allgemeine Genehmigung Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger).
2 Ausstellende Behörde
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Straße 29 - 35,
D-65760 Eschbornfraunus.
3 Gültigkeit
3.1 Dies ist eine Allgemeine Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nummer 1 AWG durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG.
3.2 17 21a Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht,
4 Zugelassene Güter
4.1 17 18a 22 Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr und Verbringung der in den Nummern 0003, 0006, 0009a, b, d, f, g, 0010 a, c, d bis i, 0011a (gemäß Anmerkungen Buchstaben g und j), 0013, 0015b, c, d, 0016, 0017a, b, d, e, h, j, k, l, m, n, o, p des Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannten Güter sowie Software und Technologie der Nummern 0021a, 0021b1, b4, 0022a für Güter der vorgenannten Nummern des Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten der EU, Island Norwegen oder das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die gemäß Artikel 9 der Richtlinie zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (Richtlinie 2009/43/EG vom 6. Mai 2009) zertifiziert sind, sofern diese Güter nicht nach Nummer 4.2 ausgeschlossen sind.
5 Zugelassene Bestimmungsziele 19
Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Verbringungen nach folgenden Bestimmungszielen: das Zollgebiet der Europäischen Union (§ 2 Absatz 25 AWG)
(gültig ab siehe =>)
Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren und Verbringungen an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:
Das Zollgebiet der Europäischen Union (§ 2 Absatz 25 des Außenwirtschaftsgesetzes) sowie Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
6 Nebenbestimmungen
Diese Allgemeine Genehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:
6.1 17 Wenn der Ausführer oder Verbringer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder Verbringung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".
6.2 17 Die auf der Grundlage dieser Allgemeingenehmigung getätigten Ausfuhren und Verbringungen sind vom Ausführer oder Verbringer mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems dem BAFa zu melden. Die Meldungen können mittels eines elektronischen Meldeformulars direkt im ELAN-K2 Ausfuhr-System oder über eine vom BAFa zur Verfügung gestellte Schnittstelle mittels einer hochzuladenden XML-Datei erfasst werden. Bei der Meldung sind alle Güter zu melden, die unter Verweis auf die Allgemeine Genehmigung Nr. 27 ausgeführt oder verbracht wurden. Lieferungen mehrerer gleichartiger Güter an einen Empfänger sind zusammenzufassen.
Der Meldezeitraum besteht aus jeweils einem Halbjahr (1. Januar bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember). Die Meldungen sind im Zeitraum vom 1. bis 31. Januar und vom 1. bis 31. Juli für das vorangegangene Halbjahr einzureichen. Die Übermittlung von Meldungen ist nur in diesen Zeiträumen möglich. Die Meldungen müssen in den genannten Zeiträumen richtig und vollständig dem BAFa über das ELAN-K2 Ausfuhr-System übermittelt werden.
Wurden im Meldezeitraum keine Ausfuhren oder Verbringungen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigt, so ist dieser Umstand elektronisch mitzuteilen (Nullmeldung).
6.3 Der Verbringer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Verbringung erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
Weiterhin ist der Verbringer verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der o. g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.
6.4 Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in § 4 Absatz 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen außenwirtschaftrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Der Widerruf wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.
Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern oder Verbringern widerrufen werden, soweit die in § 4 Absatz 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung.
Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Verbringern widerrufen werden, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren (§ 8 Absatz 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.
Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung auch gegenüber einzelnen Empfängern bzw. Endverwendern erfolgen, sofern ein erhebliches Risiko besteht, dass ein gemäß Artikel 9 zertifizierter Empfänger oder Endverwender eine Bedingung dieser Allgemeinen Genehmigung nicht erfüllen wird, oder durch Verbringungen an diesen Empfänger bzw. Endverwender die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden könnten (Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2009/43/EG vom 06.05.2009).
Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (Richtlinie 2009/43/EG ) kann die Gültigkeit der Allgemeinen Genehmigung in Bezug auf einen einzelnen Empfänger vorläufig ausgesetzt werden. Die näheren Voraussetzungen hierfür sind in Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (Richtlinie 2009/43/EG ) bestimmt.
6.5 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.
6.6 Diese Allgemeine Genehmigung gilt befristet bis zum 30. September 2023.
(Verlängerungen: 14 15 17 18 18b 19 20 20a 21 22 22a 23)
Hinweise:
Die Neubekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 1. September 2013 in Kraft.
Diese Allgemeine Genehmigung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschbornf Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFa (www.ausfuhrkontrolle.info ).
Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 224, unter der Telefon-Nr. 0 61 96/9 08-0 bzw. per Telefax-Nr. 0 61 96/90 89 16 eingeholt werden.
ENDE |
(Stand: 11.04.2024)
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