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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung über die Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 (Schutzausrüstung), der Allgemeinen Genehmigung Nr. 22 (Sprengstoffe) und der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger)

Vom 16. September 2020
(BAnz. AT vom 30.09.2020 B10)



I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 21 vom 25. Februar 2008 (BAnz. S. 874), die Allgemeine Genehmigung Nr. 22 vom 25. Februar 2008 (BAnz. S. 875) und die Allgemeine Genehmigung Nr. 27 vom 5. Juni 2012 (BAnz AT 20.06.2012 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 20. März 2020 (BAnz AT 30.03.2020 B9) geändert worden sind, werden über den 30. September 2020 hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert.

Daneben wird darauf hingewiesen, dass die explizite Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands in den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele der Nummer 5 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21, der Nummer 5 zweiter Spiegelstrich, der Allgemeinen Genehmigung Nr. 22 und der Nummer 5 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27 ab dem 1. Januar 2021 in Kraft tritt, da das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ab diesem Zeitpunkt nicht mehr wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union behandelt wird. Weitere Änderungen dieser Regelung, insbesondere mit Blick auf das Gebiet Nordirlands, bleiben vorbehalten.

Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen ergeben sich nicht.

Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 21, Nr. 22 und Nr. 27 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.

II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 21, Nr. 22 und Nr. 27

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 21 vom 25. Februar 2008 (BAnz. S. 874), die Allgemeine Genehmigung Nr. 22 vom 25. Februar 2008 (BAnz. S. 875) und die Allgemeine Genehmigung Nr. 27 vom 5. Juni 2012 (BAnz AT 20.06.2012 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 20. März 2020 (BAnz AT 30.03.2020 B9) geändert worden sind, werden über den 30. September 2020 hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert.

Diese Regelungen treten am 1. Oktober 2020 in Kraft. Hiervon abweichend tritt die Regelung in Abschnitt II Nummer 5 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21, die Regelung in Abschnitt II Nummer 5 zweiter Spiegelstrich der Allgemeinen Genehmigung Nr. 22 und die Regelung der Nummer 5 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27, soweit sie auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Bezug nimmt, erst am 1. Januar 2021 in Kraft.

Die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 21, 22 und 27 werden hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht.

ID: 201799

ENDE

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