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Allgemeine Genehmigung Nr. 21 - Schutzausrüstung
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 12. August 2013
(eBAnz. vom 29.08.2013 B9; 31.03.2014 B11 14; 31.03.2015 B8 15; 31.03.2016 B12 16; 29.03.2017B5 17; 29.03.2018 B11 18 18a; 29.03.2019 B7 19; 30.03.2020 B9 20; 30.09.2020 B10 20a; 30.03.2021 B11 21; 08.09.2021 B5 21a; 31.03.2022 B11 22; 30.09.2022 B8 22a;31.03.2023 B6 23; 01.08.2023 B7,aufgehoben)
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 21 vom 25. Februar 2008 (BAnz. S. 874), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 2. März 2015 (BAnz AT 31.03.2015 B8) geändert worden ist, wird über den 31. März 2016 hinaus bis zum 31. März 2017 verlängert.
Darüber hinaus wird die Fallgruppe 4.3 in Abschnitt II Nummer 4 neu gefasst. Diese Neufassung ist aufgrund der Überführung der Ausfuhrlistennummern 0022b3 und 0022b4 in die Nummer 0022a erforderlich. Eine Erweiterung des zugelassenen Güterkreises findet dadurch nicht statt. Zudem wird klarstellend darauf hingewiesen, dass Weiterlieferungen nur zulässig sind, wenn sie nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung und an ein begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.
Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 ergeben sich nicht.
Zu Informationszwecken können Sie die Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info einsehen.
II. Allgemeine Genehmigung
1 Titel der Allgemeinen Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung
Allgemeine Genehmigung Nr. 21 (Schutzausrüstung).
2 Ausstellende Behörde
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Straße 29 - 35,
D-65760 Eschborn/Taunus.
3 Gültigkeit
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nummer 1 AWG durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG.
3.2 17 21a Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht,
Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr und Verbringung von
4.1 Waren der Listennummern 0007f und 0007g sowie von Waren der Nummer 0013 des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste ( Anlage AL zur AWV),
4.2 21a Software, die von der Listennummer 0021a des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste ( Anlage AL zur AWV) erfasst ist, wenn sie für die Nutzung oder Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der in Nummer 4.1 genannten Güter der Listennummern 0007f und 0007g des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste ( Anlage AL zur AWV) oder von Gütern der Nummer 1A004c des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO) erforderlich ist, 10 % des Werts der zuvor oder zeitgleich gelieferten Hauptsache nicht übersteigt und für denselben Empfänger oder Endverwender bestimmt ist, und
4.3 15 19 21a Technologie, die von der Nummer 0022a des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste ( Anlage AL zur AWV erfasst ist, wenn diese für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von toxischen Wirkstoffen, zugehöriger Ausrüstung oder Bestandteile, die von den Unternummern 0007f bis 0007g erfasst werden, unverzichtbar ist und
4.4 18a Software, die von der Listennummer 0021a des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste erfasst ist, sowie Technologie, die von der Nummer 0022a des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste erfasst ist, wenn die Software und Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in 4.1 genannten Waren der Nummer 0013 des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste erforderlich ist und für denselben Empfänger oder Endverwender der in Nummer 4.1 genannten Waren der Nummer 0013 des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste bestimmt ist.
5 Zugelassene Bestimmungsziele
Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren oder Verbringungen nach folgenden Endbestimmungszielen:
5.1 das Zollgebiet der Europäischen Union ( § 2 Absatz 25 AWG),
5.2 19 Australien, Island, Japan, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Vereinigte Staaten von Amerika sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
6 Nebenbestimmungen
Diese Allgemeingenehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:
6.1 17 Wenn der Ausführer oder Verbringer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder Verbringung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr"
6.2 Auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung dieser Allgemeingenehmigung wird verzichtet. Der Ausführer oder Verbringer hat aber auf Verlangen des BAFa eine detaillierte Produktanzeige zu übermitteln und Auskünfte zu getätigten Ausfuhren bzw. Verbringungen im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen ( § 23 AWG).
6.3 Der Ausführer bzw. Verbringer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Verbringung erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
Weiterhin ist der Ausführer bzw. Verbringer verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der o. g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.
6.4 Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in § 4 Absatz 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Der Widerruf wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.
Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern widerrufen werden, soweit die in § 4 Absatz 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung.
Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern bzw. Verbringern auch dann erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Absatz 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.
6.5 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.
6.6 Diese Allgemeine Genehmigung gilt befristet bis zum 30. September 2023.
(Verlängerungen: 14 15 17 18 19 20 20a 21 22 22a 23)
Hinweise :
Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung 3LLC/A21 zu vermerken.
Auf die zollamtliche Abschreibung wird verzichtet.
Die Neubekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 1. September 2013 in Kraft.
Die Allgemeine Genehmigung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFa (www.ausfuhrkontrolle.info).
Weitere Auskünfte zu Allgemeinen Genehmigungen können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 224, unter der Telefon-Nr. 0 61 96/9 08-0 bzw. per Telefax-Nr. 0 61 96/9 08-8 00 eingeholt werden.
ENDE |
(Stand: 16.04.2024)
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