Regelwerk |
Änderungstext
Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 (Schutzausrüstung)
Vom 2. März 2015
(BAnz. AT vom 31.03.2015 B8)
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 21 vom 25. Februar 2008 (BAnz. S. 874), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BAnz AT 31.03.2014 B1 1) geändert worden ist, wird über den 31. März 2015 hinaus bis zum 31. März 2016 verlängert.
Darüber hinaus wird der Kreis der zugelassenen Güter aus Gründen der Klarstellung dahingehend geändert, dass auch die Ausfuhr und Verbringung von Technologie der Listennummer 0022b3 und 0022b4 des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste begünstigt wird, sofern diese zur Verwendung von nicht in der Ausfuhrliste oder Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (im Folgenden: EG-VO) gelisteten Gütern und für den Empfänger oder Endverwender der nicht gelisteten Güter einsetzbar und bestimmt ist. Abschnitt II Nummer 4.3 der vorgenannten Allgemeinen Genehmigung ist entsprechend zu ergänzen.
Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 ergeben sich nicht.
Zu Informationszwecken können Sie die Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info einsehen.
II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21
Die Gültigkeit der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 vom 25. Februar 2008 (BAnz. S. 874), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BAnz AT 31.03.2014 B1 1) geändert worden ist, wird bis zum 31. März 2016 verlängert.
III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21
Abschnitt II Nummer 4.3 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 vom 25. Februar 2008 (BAnz. S. 874), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BAnz AT 31.03.2014 B1 1) geändert worden ist, wird um einen zweiten Satz ergänzt, der klarstellt, dass die Ausfuhr und Verbringung der unter den Listennummern 0022b3 und 0022b4 erfasste Technologie privilegiert wird, wenn die Technologie im konkreten Fall zur Verwendung für nicht gelistete Güter bestimmt ist und es sich bei dem Empfänger oder Endverwender um denjenigen handelt, der die in Rede stehenden nicht gelisteten Güter erhält oder erhalten hat. Abschnitt II Nummer 4.3 erhält nunmehr folgende Fassung:
alt | neu |
4.3 Technologie, die von der Listennummer 0022b3 und 0022b4 erfasst ist, wenn sie zur Verwendung der unter Nummer 4.1 genannten Güter oder von Gütern der Nummer 1A004c des Anhangs I der EG-VO und für denselben Empfänger oder Endverwender der unter Nummer 4.1 genannten Güter bestimmt ist. | "4.3 Technologie, die von der Listennummer 0022b3 und 0022b4 erfasst ist, wenn sie zur Verwendung der unter Nummer 4.1 genannten Güter oder von Gütern der Nummer 1A004c des Anhangs I der EG-VO und für denselben Empfänger oder Endverwender der unter Nr. 4.1 oder unter Nummer 1A004c des Anhangs I der EG-VO genannten Güter bestimmt ist. Des Weiteren Technologie, erfasst von Listennummer 0022b3 und 0022b4, einsetzbar und zur Verwendung bestimmt für nicht von der Ausfuhrliste bzw. nicht von Anhang I der EG-VO erfasste Güter, sofern die genannte Technologie an den Empfänger oder Endverwender, der die nicht gelisteten Güter erhält oder erhalten hat, ausgeführt bzw. verbracht wird." |
Hinweise:
Diese Änderungen werden hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie treten am 1. April 2015 in Kraft.
Diese Bekanntmachung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Homepage des BAFa (www.ausfuhrkontrolle.info).
Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefon-Nr.: 0 61 96/9 08-0 bzw. per Telefax-Nr.: 0 61 96/9 08-19 16 eingeholt werden.
ENDE |
(Stand: 04.09.2023)
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