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Änderungstext
Bekanntmachung über die Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 (Schutzausrüstung)
Vom 17. August 2021
(BAnz. AT 08.09.2021 B5)
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 21 vom 25. Februar 2008 (BAnz. S. 874), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 15. März 2021 (BAnz AT 30.03.2021 B11) geändert worden ist, wird hiermit an die Neufassung der Verordnung über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Verordnung) vom 20. Mai 2021 (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1) angepasst. Dies betrifft insbesondere die Aktualisierung der Verweise auf die bislang maßgebliche Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
Darüber hinaus wird der Katalog der Ausschlusstatbestände der Nummer 3.2 um die in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/821 geregelten sensitiven Verwendungszwecke erweitert. Wenn dem Ausführer oder dem Verbringer bekannt ist oder er vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber informiert wurde, dass die auszuführenden Güter ganz oder teilweise für eine Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression und/oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte oder das humanitäre Völkerrecht bestimmt sind oder bestimmt sein können, kann diese Allgemeine Genehmigung nicht genutzt werden.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht. Diese Änderungen treten zeitgleich mit der Neufassung der EU-Dual-Use-Verordnung am 9. September 2021 in Kraft.
Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 auf der Internetseite des BAFa unter www.bafa.de/Ausfuhr finden.
II. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 21 vom 25. Februar 2008 (BAnz. S. 874), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 15. März 2021 (BAnz AT 30.03.2021 B11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt II Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
a) Der fünfte Spiegelstrich wird zum sechsten Spiegelstrich.
b) Als fünfter Spiegelstrich wird hinzugefügt:
"wenn der Verbringer oder der Ausführer vom BAFa davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-VO) bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Verbringer oder dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für die in dieser Vorschrift genannten Verwendungszwecke bestimmt sind;"
2. In Abschnitt II Nummer 4.2 werden die Wörter "(EG) Nr. 428/2009 (im Folgenden: EG-VO)" durch die Wörter "(EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO)" ersetzt.
3. Im ersten und zweiten Spiegelstrich des Abschnitts II Nummer 4.3 werden die Wörter "EG-VO" durch das Wort "EU-VO" ersetzt.
Diese Regelungen treten am 9. September 2021 in Kraft.
Die Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung und eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
ID: 211984
ENDE |
(Stand: 04.09.2023)
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