Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Bekanntmachung über die Verlängerungen und Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte), der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 (Schutzausrüstung), der Allgemeinen Genehmigung Nr. 22 (Sprengstoffe), der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 (Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen) und der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 (Streitkräfte)

Vom 16. März 2018
(BAnz. AT vom 29.03.2018 B11)



I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 20 vom 23. Mai 2006 (BAnz. S. 3906), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. März 2017 (BAnz AT 29.03.2017 B4) geändert worden ist, die Allgemeine Genehmigung Nr. 21 vom 25. Februar 2008 (BAnz. S. 874), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. März 2017 (BAnz AT 29.03.2017 B5) geändert worden ist, die Allgemeine Genehmigung Nr. 22 vom 25. Februar 2008 (BAnz. S. 875), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. März 2017 (BAnz AT 29.03.2017 B6) geändert worden ist, die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 vom 19. Januar 2010 (BAnz. S. 350), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. März 2017 (BAnz AT 29.03.2017 B8) geändert worden ist, und die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 vom 5. Juni 2012 (BAnz AT 20.06.2012 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. März 2017 (BAnz AT 29.03.2017 B10) geändert worden ist, werden über den 31. März 2018 hinaus bis zum 31. März 2019 verlängert.

Daneben wird der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20 um Island und in der Allgemeinen Genehmigung Nr. 22 um Island und Norwegen, erweitert.

Weiterhin wird der Kreis der zugelassenen Güter der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 um eine neue Fallgruppe (Abschnitt II Nummer 4.4) erweitert, um die Ausfuhr und Verbringung von Software und Technologie für Waren, die in Nummer 0013 des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage zur AWV) erfasst sind, ebenfalls zu begünstigen.

Die in der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 bislang enthaltenen Fallgruppen vorübergehender Ausfuhren oder Verbringungen zum Zwecke bestimmter Be- oder Verarbeitungen (Abschnitt II Nummern 4.1 Buchstabe b und e) werden zusammengefasst und auf alle Be- und Verarbeitungen erstreckt, die im Auftrag des Ausführers oder Verbringers erfolgen. Daneben wird die Fallgruppe Nummer 4.1 Buchstabe c dieser Allgemeinen Genehmigung redaktionell an den Wortlaut des Artikel 5 Absatz 2d der Richtlinie 2009/43/EG vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (Intra-EU-Verteidigungsgüterrichtlinie) angeglichen.

Darüber hinaus wird die in der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 enthaltenen Fallgruppe Nummer 4.1 Buchstabe c dahingehend erweitert, dass künftig auch Ausfuhren oder Verbringungen an mehrere sonstige Empfänger begünstigt sind, sofern dem Ausführer oder Verbringer positiv bekannt ist, dass der Empfänger oder ein mit diesem Empfänger konzernrechtlich verbundenes Unternehmen die erhaltenen Güter im Auftrag der Streitkräfte eines Mitgliedstaats, Islands oder Norwegens im bearbeiteten oder unbearbeiteten Zustand den Streitkräften dieses Mitgliedstaats, Islands oder Norwegens übergibt. Zur Präzisierung des Begriffs des konzernrechtlichen Unternehmens wird in der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 ein entsprechender Auslegungshinweis aufgenommen.

Weitergehende inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 20, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 24 und Nr. 26 ergeben sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht.

Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 20, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 24 und Nr. 26 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.

II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 20, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 24 und Nr. 26

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 20 vom 23. Mai 2006 (BAnz. S. 3906), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. März 2017 (BAnz AT 29.03.2017 B4) geändert worden ist, die Allgemeine Genehmigung Nr. 21 vom 25. Februar 2008 (BAnz. S. 874), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. März 2017 (BAnz AT 29.03.2017 B5) geändert worden ist, die Allgemeine Genehmigung Nr. 22 vom 25. Februar 2008 (BAnz. S. 875), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. März 2017 (BAnz AT 29.03.2017 B6) geändert worden ist, die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 vom 19. Januar 2010 (BAnz. S. 350), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. März 2017 (BAnz AT 29.03.2017 B8) geändert worden ist, und die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 vom 5. Juni 2012 (BAnz AT 20.06.2012 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. März 2017 (BAnz AT 29.03.2017 B10) geändert worden ist, werden über den 31. März 2017 hinaus bis zum 31. März 2019 verlängert.

III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 20

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.04.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion