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Regelwerk, Allgemeines / Wirtschaft

Allgemeine Genehmigung Nr. 26 - Streitkräfte
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 12. August 2013
(eBAnz. vom 29.08.2013 B14; 31.03.2014 B11 14; 31.03.2015 B7 15; 31.03.2016 B17 16; 29.03.2017 B10 17; 29.03.2018 B11 18 18a; 29.03.2019 B12 19; 30.09.2020 B14 20; 30.09.2020 B14 20a; 30.03.2021 B11 21; 08.09.2021 B10 21a; 31.03.2022 B13 22; 30.09.2022 B8 22a;31.03.2023 B6 23; 01.08.2023 B7,aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung =>

I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 vom 5. Juni 2012 (BAnz AT 20.06.2012 B2), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 2. März 2015 (BAnz AT 31.03.2015 B7), wird über den 31. März 2016 hinaus bis zum 31. März 2017 verlängert.

Darüber hinaus wird diese Allgemeine Genehmigung dahingehend geändert, dass der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in Abschnitt II Nummer 5 um die Staaten Island und Norwegen erweitert wird. Weiterhin wird der Kreis der begünstigten Güter in Abschnitt II Nummer 4 um die Güter der folgenden Ausfuhrlistennummern des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste ( Anlage AL zur AWV) erweitert: 0007g, 0011a im Hinblick auf Anmerkung Buchstabe g - nicht privilegiert sind jedoch Systeme für MANPADs oder Systeme laut Definition der Kategorie I des Annex zu den Richtlinien des Missile Technology Control Regimes (MTCR) - sowie Anmerkung Buchstabe j, 0022b soweit diese Technologie "unverzichtbar" für die Nutzung der von dieser Allgemeinen Genehmigung privilegierten Waren und Software ist. Die Erweiterung des Länderkreises und Güterkreises erfolgt im Zuge der Harmonisierungsbestrebungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Hinblick auf die Verteidigungsgüterrichtlinie (Richtlinie 2009/43/EG). Zudem wird klarstellend darauf hingewiesen, dass Weiterlieferungen nur zulässig sind, wenn sie nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung und an ein begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich gegenüber der vorherigen Fassung dieser Allgemeinen Genehmigung nicht.

Zu Informationszwecken können Sie die Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info einsehen.

II. Allgemeine Genehmigung

1 Titel der Allgemeinen Verbringungsgenehmigung

Allgemeine Genehmigung Nr. 26 (Streitkräfte)

2 Ausstellende Behörde

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Straße 29 - 35,
D-65760 Eschbornfraunus.

3 Gültigkeit

3.1 Dies ist eine Allgemeine Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Diese Genehmigung gilt für Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG.

3.2 17 21a Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht,

4 Zugelassene Güter

4.1 18a 19 20 22 Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Verbringung aller in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste ( Anlage AL) genannten Güter aus dem Inland durch einen im Inland niedergelassenen Verbringer in folgenden Fallgruppen:

  1. an Empfänger, die den Streitkräften eines EU-Mitgliedstaats, Islands, Norwegens oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland angehören,
  2. an Empfänger, die als Auftraggeber im Bereich der Verteidigung handeln und die den Erwerb für die ausschließliche Verwendung durch die Streitkräfte eines Mitgliedstaats, Islands, Norwegens oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland tätigen,
  3. an sonstige Empfänger, wenn dem Ausführer oder Verbringer positiv bekannt ist, dass dieser Empfänger oder ein mit diesem Empfänger konzernrechtlich verbundenes Unternehmen, das in einem begünstigten Bestimmungsziel gemäß Abschnitt II Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung niedergelassen ist, die erhaltenen Güter im Auftrag der Streitkräfte eines Mitgliedsstaats, Islands, Norwegens oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im bearbeiteten oder unbearbeiteten Zustand den Streitkräften der vorgenannten Staaten übergibt,

mit Ausnahme der in Nummer 4.2 genannten Güter.

4.2 17 20 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht

5 Zugelassene Bestimmungsziele 19

Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Verbringungen nach folgenden Bestimmungszielen: Das Zollgebiet der Europäischen Union ( § 2 Absatz 25 AWG).

(gültig ab siehe =>)
Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren und Verbringungen an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:

Das Zollgebiet der Europäischen Union ( § 2 Absatz 25 des Außenwirtschaftsgesetzes) sowie Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

6 Nebenbestimmungen

Diese Allgemeine Genehmigung wird mit den folgenden Auflagen erteilt:

6.1 17 Wenn der Ausführer oder Verbringer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder Verbringung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".

6.2 17 Die auf der Grundlage dieser Allgemeingenehmigung getätigten Ausfuhren und Verbringungen sind vom Ausführer oder Verbringer mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems dem BAFa zu melden. Die Meldungen können mittels eines elektronischen Meldeformulars direkt im ELAN-K2 Ausfuhr-System oder über eine vom BAFa zur Verfügung gestellte Schnittstelle mittels einer hochzuladenden XML-Datei erfasst werden. Bei der Meldung sind alle Güter zu melden, die unter Verweis auf die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 verbracht wurden. Lieferungen mehrerer gleichartiger Güter an einen Empfänger sind zusammenzufassen.

Der Meldezeitraum besteht aus jeweils einem Halbjahr (1. Januar bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember). Die Meldungen sind im Zeitraum vom 1. bis 31. Januar und vom 1. bis 31. Juli für das vorangegangene Halbjahr einzureichen. Die Übermittlung von Meldungen ist nur in diesen Zeiträumen möglich. Die Meldungen müssen in den genannten Zeiträumen richtig und vollständig dem BAFa über das ELAN-K2 Ausfuhr-System übermittelt werden.
Wurden im Meldezeitraum keine Ausfuhren oder Verbringungen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigt, so ist dieser Umstand elektronisch mitzuteilen (Nullmeldung).

6.3 Der Verbringer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme dieser Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Verbringung erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

Weiterhin ist der Verbringer verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der o. g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.

6.4 Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in § 4 Absatz 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen außenwirtschaftrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Der Widerruf wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.

Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern und Verbringern widerrufen werden, soweit die in § 4 Absatz 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung.

Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Verbringern widerrufen werden, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Absatz 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.

6.5 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.

6.6 Diese Allgemeine Genehmigung gilt befristet bis zum 30. September 2023.
(Verlängerungen: 14 15 17 18 19 20 20a 21 22 22a 23)

Hinweise: 18a

Die Neubekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 1. September 2013 in Kraft.

Diese Allgemeine Genehmigung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Als konzernrechtlich verbundene Unternehmen im Sinne des Abschnitts II Nummer 4.1 Buchstabe c dieser Allgemeinen Genehmigung gelten in Anlehnung an die § § 271, 290 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB) alle Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind oder nach Maßgabe der §§ 290 ff. HGB hiervon befreit sind.

Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFa (www.ausfuhrkontrolle.info).

Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 224, unter der Telefon-Nr. 0 61 96/9 08-0 bzw. per Telefax-Nr. 0 61 96/90 89 16 eingeholt werden.

ENDE

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