Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 (Streitkräfte)
Vom 20. März 2019
(BAnz. AT vom 29.03.2019 B12)
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 vom 5. Juni 2012 (BAnz AT 20.06.2012 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 16. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 B11) geändert worden ist, wird über den 31. März 2019 hinaus bis zum 31. März 2020 verlängert.
Daneben wird in Fallgruppe 4.1 Buchstabe c der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 klargestellt, dass auch die mit dem Empfänger konzernrechtlich verbundenen Unternehmen im privilegierten Länderkreis gemäß Abschnitt II Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung ansässig sein müssen.
Weiterhin wird für den Fall eines ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in Nummer 5 der Allgemeinen Genehmigung um das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erweitert. Diese Erweiterung gilt jedoch unter der aufschiebenden Bedingung eines ungeregelten Austritts aus der Europäischen Union.
Weitergehende inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 ergeben sich nicht.
Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.
II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 26
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 vom 5. Juni 2012 (BAnz AT 20.06.2012 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 16. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 B11) geändert worden ist, wird über den 31. März 2019 hinaus bis zum 31. März 2020 verlängert.
III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 vom 5. Juni 2012 (BAnz AT 20.06.2012 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 16. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 B11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt II Nummer 4.1 Buchstabe c erhält die folgende Fassung:
alt | neu |
c) an sonstige Empfänger, wenn dem Ausführer oder Verbringer positiv bekannt ist, dass dieser Empfänger oder ein mit diesem Empfänger konzernrechtlich verbundenes Unternehmen die erhaltenen Güter im Auftrag der Streitkräfte eines Mitgliedstaats, Islands oder Norwegens im bearbeiteten oder unbearbeiteten Zustand den Streitkräften dieses Mitgliedstaats, Islands oder Norwegens übergibt. | "c) an sonstige Empfänger, wenn dem Ausführer oder Verbringer positiv bekannt ist, dass dieser Empfänger oder ein mit diesem Empfänger konzernrechtlich verbundenes Unternehmen, das in einem begünstigten Bestimmungsziel gemäß Abschnitt II Nummer 5) dieser Allgemeinen Genehmigung niedergelassen ist, die erhaltenen Güter im Auftrag der Streitkräfte eines Mitgliedsstaats, Islands oder Norwegens im bearbeiteten oder unbearbeiteten Zustand den Streitkräften dieses Mitgliedsstaats, Islands oder Norwegens übergibt," |
2. Abschnitt II Nummer 5 erhält die folgende Fassung:
alt | neu |
Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Verbringungen nach folgenden Bestimmungszielen: Das Zollgebiet der Europäischen Union (§ 2 Absatz 25 AWG). | "Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren und Verbringungen an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:
Das Zollgebiet der Europäischen Union (§ 2 Absatz 25 des Außenwirtschaftsgesetzes) sowie Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland." |
Diese Regelungen treten, mit Ausnahme der Änderung des Abschnitts II Nummer 5 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 durch Abschnitt III Nummer 2 dieser Bekanntmachung, am 1. April 2019 in Kraft. Die Änderung des Abschnitts II Nummer 5 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 durch Abschnitt III Nummer 2 dieser Bekanntmachung tritt ab dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden.
Die Regelungen dieser Bekanntmachung werden hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) öffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
ID: 190769
ENDE |
(Stand: 04.09.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion