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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung über die Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 (Streitkräfte)

Vom 21. März 2022
(BAnz. AT vom 31.03.2022 B13)



I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 vom 5. Juni 2012 (BAnz AT 20.06.2012 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 17. August 2021 (BAnz AT 08.09.2021 B10) geändert worden ist, wird über den 31. März 2022 hinaus bis zum 30. September 2022 verlängert.

Daneben wird durch Umformulierung der Fallgruppe 4.1 Buchstabe c klargestellt, dass diese Fallgruppe auch die Übergabe der Güter an die begünstigten Streitkräfte im Auftrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland begünstigt.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 auf der Internetseite des BAFa unter www.bafa.de/Ausfuhr finden.

II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 vom 5. Juni 2012 (BAnz AT 20.06.2012 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 17. August 2021 (BAnz AT 08.09.2021 B10) geändert worden ist, wird über den 31. März 2022 hinaus bis zum 30. September 2022 verlängert.

III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 vom 5. Juni 2012 (BAnz AT 20.06.2012 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 17. August 2021 (BAnz AT 08.09.2021 B10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Abschnitt II Nummer 4.1 Buchstabe c erhält folgenden Wortlaut:

alt neu
c) an sonstige Empfänger, wenn dem Ausführer oder Verbringer positiv bekannt ist, dass dieser Empfänger oder ein mit diesem Empfänger konzernrechtlich verbundenes Unternehmen, das in einem begünstigten Bestimmungsziel gemäß Abschnitt II Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung niedergelassen ist, die erhaltenen Güter im Auftrag der Streitkräfte eines Mitgliedstaats, Islands oder Norwegens im bearbeiteten oder unbearbeiteten Zustand den Streitkräften dieses Mitgliedstaats, Islands, Norwegens oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland übergibt,  c) an sonstige Empfänger, wenn dem Ausführer oder Verbringer positiv bekannt ist, dass dieser Empfänger oder ein mit diesem Empfänger konzernrechtlich verbundenes Unternehmen, das in einem begünstigten Bestimmungsziel gemäß Abschnitt II Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung niedergelassen ist, die erhaltenen Güter im Auftrag der Streitkräfte eines Mitgliedsstaats, Islands, Norwegens oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im bearbeiteten oder unbearbeiteten Zustand den Streitkräften der vorgenannten Staaten übergibt,

Diese Regelungen treten am 1. April 2022 in Kraft.

Die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht.

Diese Bekanntmachung und eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

ID: 220666

ENDE

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