Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Allgemeines / Wirtschaft

Allgemeine Genehmigung Nr. 26 - Streitkräfte
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 28. Juli 2023
(Quelle: www.bafa.de, 06.12.2023,aufgehoben)



Archiv: 2013 Zur aktuellen Fassung =>

I.
Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 vom 5. Juni 2012 (BAnz AT 20.06.2012 B2), die mit Bekanntmachung vom 18. Juli 2023 mit Wirkung zum 1. September widerrufen wird, wird hiermit neu bekannt gegeben und tritt am 1. September 2023 in Kraft. Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 ergeben sich in Absprache mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) folgende inhaltliche Änderungen:

Die Fallgruppe in Abschnitt II, Nummer 4.1 c) wird um einen weiteren zivilen Zwischenempfänger in der Lieferkette erweitert.

In Abschnitt II, Nummer 5 wird der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele um alle Mitgliedstaaten der NATO, mit Ausnahme der Türkei, sowie Australien, Chile, Japan, Liechtenstein, Neuseeland, die Republik Korea, Schweiz, Singapur und Uruguay erweitert.

Zudem wird in Abschnitt II Nummer 3.2 eine Bestimmung eingefügt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn für das identische Ausfuhr- oder Verbringungsvorhaben vor Inkrafttreten dieser Allgemeinen Genehmigung eine Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung erteilt wurde.

In Abschnitt II, Nummer 6.2 wird die Frist zur Abgabe der Meldungen auf den 15. Januar bzw. 15. Juli vorverlegt.

Zwecks Klarstellung wird der Hinweis aufgenommen, dass Weiterlieferungen nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung nur zulässig sind, wenn sie an ein gemäß Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Allgemeine Genehmigung für Lieferungen in Freizonen oder Freilager ausnahmsweise verwendet werden kann, sofern die Güter in der Freizone oder im Freilager nur in Empfang genommen und nachweislich an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Empfänger im Bestimmungsland weitertransportiert werden oder wenn eine Wiederausfuhr aus der Freizone oder dem Freilager nachweislich nach den exportkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird.

Die Allgemeine Genehmigung gilt bis zum 31. März 2024.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht

II.
Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 26 (Streitkräfte)

2. Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Straße 29 - 35,
65760 Eschborn.

3. Gültigkeit:

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG.

3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

4. Zugelassene Güter:

4.1 Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr oder Verbringung aller in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannten Güter aus dem Inland durch einen im Inland niedergelassenen Ausführer oder Verbringer in folgenden Fallgruppen:

  1. an Empfänger, die den Streitkräften eines der in Abschnitt II, Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung genannten begünstigten Bestimmungsziele angehören,
  2. an Empfänger, die als Auftraggeber im Bereich der Verteidigung handeln und die den Erwerb für die ausschließliche Verwendung durch die Streitkräfte eines der in Abschnitt II, Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung genannten begünstigten Bestimmungsziele tätigen,
  3. an sonstige Empfänger, wenn dem Ausführer oder Verbringer positiv bekannt ist, dass dieser Empfänger oder ein weiterer unmittelbar dazwischengeschalteter Empfänger oder ein mit diesen Empfängern konzernrechtlich verbundenes Unternehmen, das in einem begünstigten Bestimmungsziel gemäß Abschnitt II Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung niedergelassen ist, die erhaltenen Güter im Auftrag der Streitkräfte eines der in Abschnitt II, Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung genannten begünstigten Bestimmungsziele im bearbeiteten oder unbearbeiteten Zustand den Streitkräften der vorgenannten Staaten übergibt,

mit Ausnahme der in Nummer 4.2 genannten Güter.

4.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht

5. Zugelassene Bestimmungsziele:

Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren und Verbringungen an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:

5.1 das Zollgebiet der Europäischen Union ( § 2 Absatz 25 AWG),

5.2 an Mitgliedstaaten der NATO, mit Ausnahme der Türkei,

5.3 Australien, Chile, Japan, Liechtenstein, Neuseeland, die Republik Korea, Schweiz, Singapur und Uruguay.

6. Nebenbestimmungen:

Diese Allgemeine Genehmigung wird mit den folgenden Auflagen erteilt:

6.1 Wenn der Ausführer oder Verbringer beabsichtigt, diese Allgemeine Genehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder Verbringung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFa unter
www.bafa.de/ausfuhr
und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".

6.2 Die auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigten Ausfuhren und Verbringungen sind vom Ausführer oder Verbringer mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems dem BAFa zu melden. Die Meldungen können mittels eines elektronischen Meldeformulars direkt im ELAN-K2 Ausfuhr-System oder über eine vom BAFa zur Verfügung gestellte Schnittstelle mittels einer hochzuladenden XML-Datei erfasst werden. Bei der Meldung sind alle Güter zu melden, die unter Verweis auf die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 verbracht wurden. Lieferungen mehrerer gleichartiger Güter an einen Empfänger sind zusammenzufassen.

Der Meldezeitraum besteht aus jeweils einem Halbjahr (1. Januar bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember). Die Meldungen sind im Zeitraum vom 1. bis 15. Januar und vom 1. bis 15. Juli für das vorangegangene Halbjahr einzureichen. Die Übermittlung von Meldungen ist nur in diesen Zeiträumen möglich. Die Meldungen müssen in den genannten Zeiträumen richtig und vollständig dem BAFa über das ELAN-K2 Ausfuhr-System übermittelt werden.

Wurden im Meldezeitraum keine Ausfuhren oder Verbringungen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigt, so ist dieser Umstand elektronisch mitzuteilen (Nullmeldung).

6.3 Der Ausführer oder Verbringer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme dieser Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr oder Verbringung erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

Weiterhin ist der Ausführer oder Verbringer verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der o. g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.

6.4 Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in § 4 Absätze 1, 2 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Der Widerruf wird auf der Webseite des BAFa bekannt gegeben. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.

Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern und Verbringern widerrufen werden, soweit die in § 4 Absätze 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung.

Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern und Verbringern widerrufen werden, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Absatz 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.

6.5 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.

6.6 Diese Allgemeine Genehmigung tritt am 1. September 2023 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2024.

Hinweise:

Weiterlieferungen sind nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung nur zulässig, wenn sie an ein gemäß Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.

Als konzernrechtlich verbundene Unternehmen im Sinne des Abschnitts II Nummer 4.1 c dieser Allgemeinen Genehmigung gelten in Anlehnung an die §§ 271, 290 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB) alle Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind oder nach Maßgabe der §§ 290 ff. HGB hiervon befreit sind.

Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung 3LLC/A26 zu vermerken.

Auf die zollamtliche Abschreibung wird verzichtet.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gegeben.

Diese Allgemeine Genehmigung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Homepage des BAFa
(www.bafa.de/ausfuhr).

Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefon-Nr. 06196 908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196 908-1916 eingeholt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeine Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn/Ts., Widerspruch erhoben werden.

Eschborn, den 28. Juli 2023

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.12.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion