Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26
(Streitkräfte)

Vom 13. März 2017
(BAnz. AT vom 29.03.2017 B10)



I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 vom 5. Juni 2012 (BAnz AT 20.06.2012 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B17) geändert worden ist, wird über den 31. März 2017 hinaus bis zum 31. März 2018 verlängert.

Darüber hinaus wird diese Allgemeine Genehmigung dahingehend geändert, dass der Verweis auf die Waffenembargoländer in den Ausnahmeregelungen in Nummer 3.2 nunmehr über § 74 Absatz 1 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) erfolgt statt wie bislang über Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-VO).

Daneben wird der Kreis der zugelassenen Güter um die Güter der Nummer 0007f des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) erweitert und der Kreis der nicht zugelassenen Güter entsprechend reduziert.

In Anpassung an die Formulierung auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird die Bezeichnung des elektronischen Antragsportals für die Ausfuhrkontrolle in Abschnitt II Nummer 6 der Allgemeinen Genehmigung redaktionell in "ELAN-K2 Ausfuhr-System" geändert.

Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 ergeben sich nicht.

Zu Informationszwecken können Sie die Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info einsehen.

II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26

Die Gültigkeit der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 vom 5. Juni 2012 (BAnz AT 20.06.2012 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B17) geändert worden ist, wird über den 31. März 2017 hinaus bis zum 31. März 2018 verlängert.

III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 vom 5. Juni 2012 (BAnz AT 20.06.2012 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt II Nummer 3.2 dritter Spiegelstrich erhält die folgende Fassung:

alt neu
wenn der Verbringer Kenntnis darüber hat, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter ein Land ist, das nicht in Abschnitt II Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung genannt ist, insbesondere ein Embargoland im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009; "wenn der Ausführer oder Verbringer Kenntnis darüber hat, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter ein Land ist, das nicht in Abschnitt II Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung genannt ist, insbesondere ein Land ist, das in § 74 Absatz 1 AWV genannt ist;"

2. Abschnitt II Nummer 4.2 dritter Spiegelstrich erhält die folgende Fassung:

alt neu
Güter, die in den Nummern 0001, 0002, 0005c, 0007, 0011, 0012, 0015a, 0017c, 0017f, 0017g, 0018, 0019, 0020, 0021c, 0022b des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste erfasst sind. - "Güter, die in den Nummern 0001, 0002, 0005c, 0007a bis e, 0007h bis i des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannt sind,

- Güter der Nummer 0011a Anmerkung Buchstabe a bis f sowie der Anmerkung Buchstab g des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV), sofern Systeme für MANPADS oder Systeme laut Definition der Kategorie I des Annex zu den Richtlinien des MTCR betroffen sind,

- Güter der Nummer 0011a, Anmerkung h bis i sowie der Nummern 0011b, 0011c, 0012, 0015a, 0017c, 0017f, 0017g, 0018, 0019, 0020, 0021c des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV),

- sowie Güter der Nummer 0022b des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV), soweit diese nicht "unverzichtbar für die Nutzung der von dieser Allgemeinen Genehmigung privilegierten Waren und Software ist."

3. Abschnitt II Nummer 6.1 erhält die folgende Fassung:

alt neu
Wenn der Verbringer beabsichtigt, diese Allgemeine Genehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Verbringung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "Login und Registrierung ELAN-K2" auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Informationen".

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