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Änderungstext
Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 (Streitkräfte)
Vom 16. September 2020
(BAnz. AT vom 30.09.2020 B14)
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 vom 5. Juni 2012 (BAnz AT 20.06.2012 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 20. März 2020 (BAnz AT 30.03.2020 B9) geändert worden ist, wird über den 30. September 2020 hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert.
Daneben wird der Kreis der zugelassenen Güter um Güter der Nummer 0009h des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - AWV) reduziert, da das Bedürfnis besteht, Ausfuhren oder Verbringungen dieser Güter im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu kontrollieren.
Zur Vermeidung von Missverständnissen wird das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht nur, wie bereits mit der Bekanntmachung vom 20. März 2019 erfolgt, in den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele dieser Allgemeinen Genehmigung, sondern auch in der Beschreibung der zugelassenen Güter in Nummer 4 der Allgemeinen Genehmigung, aufgenommen.
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass die explizite Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands in die Nummern 4 und 5 dieser Allgemeinen Genehmigung ab dem 1. Januar 2021 in Kraft tritt, da das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ab diesem Zeitpunkt nicht mehr wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union behandelt wird. Weitere Änderungen dieser Regelung, insbesondere mit Blick auf das Gebiet Nordirlands, bleiben vorbehalten.
Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung ergeben sich nicht.
Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.
II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 vom 5. Juni 2012 (BAnz AT 20.06.2012 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 20. März 2020 (BAnz AT 30.03.2020 B9) geändert worden ist, wird über den 30. September 2020 hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert.
III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 vom 5. Juni 2012 (BAnz AT 20.06.2012 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 20. März 2020 (BAnz AT 30.03.2020 B9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt II Nummer 4.1 wird um die Streitkräfte des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ergänzt und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
a) an Empfänger, die den Streitkräften eines Mitgliedstaates angehören,
b) an Empfänger, die als Auftraggeber im Bereich der Verteidigung handeln und die den Erwerb für die ausschließliche Verwendung durch die Streitkräfte eines Mitgliedstaates tätigen, c) an sonstige Empfänger, wenn dem Ausführer oder Verbringer positiv bekannt ist, dass dieser Empfänger oder ein mit diesem Empfänger konzernrechtlich verbundenes Unternehmen, das in einem begünstigten Bestimmungsziel gemäß Abschnitt II Nummer 5) dieser Allgemeinen Genehmigung niedergelassen ist, die erhaltenen Güter im Auftrag der Streitkräfte eines Mitgliedsstaats, Islands oder Norwegens im bearbeiteten oder unbearbeiteten Zustand den Streitkräften dieses Mitgliedsstaats, Islands oder Norwegens übergibt, mit Ausnahme der in Nummer 4.2 genannten Güter. |
a) "an Empfänger, die den Streitkräften eines EU-Mitgliedstaats, Islands, Norwegens oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland angehören,
b) an Empfänger, die als Auftraggeber im Bereich der Verteidigung handeln und die den Erwerb für die ausschließliche Verwendung durch die Streitkräfte eines Mitgliedstaats, Islands, Norwegens oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland tätigen, c) an sonstige Empfänger, wenn dem Ausführer oder Verbringer positiv bekannt ist, dass dieser Empfänger oder ein mit diesem Empfänger konzernrechtlich verbundenes Unternehmen, das in einem begünstigten Bestimmungsziel gemäß Abschnitt II Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung niedergelassen ist, die erhaltenen Güter im Auftrag der Streitkräfte eines Mitgliedstaats, Islands oder Norwegens im bearbeiteten oder unbearbeiteten Zustand den Streitkräften dieses Mitgliedstaats, Islands, Norwegens oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland übergibt, mit Ausnahme der in Nummer 4.2 genannten Güter." |
2. Abschnitt II Nummer 4.2 fünfter Spiegelstrich wird um Güter der Nummer 0009h des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste ergänzt und erhält die folgende Fassung:
- "für Güter der Nummern 0009h, 0011a, Anmerkungen h bis i sowie der Nummern 0011b, 0011c, 0012, 0015a, 0017c, 0017f, 0017g, 0018, 0019, 0020, 0021c des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV),"
Diese Regelungen treten am 1. Oktober 2020 in Kraft. Hiervon abweichend treten die Regelungen in Abschnitt II Nummer 4 und 5, soweit diese Regelungen auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Bezug nehmen, erst am 1. Januar 2021 in Kraft.
ID: 201797
ENDE |
(Stand: 06.10.2020)
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