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Regelwerk, Allgemeines / Wirtschaft

Allgemeine Genehmigung Nr. 24 - Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 12. August 2013
(eBAnz. vom 29.08.2013 B12; 31.03.2014 B11 14; 31.03.2015 B9 15; 31.03.2016 B15 16; 29.03.2017 B8 17; 29.03.2018 B11 18 18a; 29.03.2019 B10 19; 30.03.2020 B9 20; 30.09.2020 B12 20a; 30.03.2021 B12 21; 08.09.2021 B8 21a; 31.03.2022 B11 22; 30.09.2022 B8 22a;31.03.2023 B6 23; 01.08.2023 B7,aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 vom 19. Januar 2010 (BAnz. S. 350), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 2. März 2015 (BAnz AT 31.03.2015 B9), wird über den 31. März 2016 hinaus bis zum 31. März 2017 verlängert.

Darüber hinaus wird diese Allgemeine Genehmigung dahingehend geändert, dass Kriegswaffen im Sinne der Kriegswaffenliste ( Anlage zu § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen) aus dem Kreis der zugelassenen Güter in Abschnitt II Nummer 4 herausgenommen werden. Aufgrund der Sensitivität dieser Güter besteht ein Bedürfnis entsprechende Anträge im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu überprüfen. Zudem wird klarstellend darauf hingewiesen, dass Weiterlieferungen nur zulässig sind, wenn sie nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung und an ein begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.

Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 ergeben sich nicht.

Zu Informationszwecken können Sie die Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info einsehen.

II. Allgemeine Genehmigung

1 Titel der Allgemeinen Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung

Allgemeine Genehmigung Nr. 24 (Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen)

2 Ausstellende Behörde

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Straße 29 - 35,
D-65760 Eschbornfraunus.

3 Gültigkeit

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nummer 1 AWG durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG.

3.2 17 21 21a Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht

4 Zugelassene Güter

Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr oder Verbringung aller in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste ( Anlage AL) genannten Güter aus dem Inland durch einen im Inland niedergelassenen Ausführer oder Verbringer in folgenden Fallgruppen:

4.1 17 18a 19 20a 21 Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr oder Verbringung aller in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste ( Anlage AL zur AWV) genannten Güter mit Ausnahme der in den Nummern 4.2 und 4.3 aufgezählten Güter aus dem Inland durch einen im Inland niedergelassenen Ausführer oder Verbringer in folgenden Fallgruppen:

  1. Güter, die zum Zwecke ihrer Wartung oder Reparatur ausgeführt oder verbracht werden und nach erfolgter Wartung oder Reparatur innerhalb von 12 Monaten wieder in das Inland eingeführt oder verbracht werden sowie Güter, die zum Zwecke ihres Austauschs ausgeführt oder verbracht werden und die ausgetauschten Güter innerhalb von 24 Monaten wieder in das Inland eingeführt oder verbracht werden;
  2. Güter, die im Auftrag des Ausführers oder Verbringers in andere Güter verbaut werden oder in sonstiger Weise bearbeitet werden und dann in verbautem, bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand, auch als neues Gesamtgut, innerhalb von 12 Monaten wieder in das Inland verbracht werden;
  3. Güter, die zum Zwecke der Montage, der Inbetriebnahme, der Wartung, der Reparatur, der Kontrolle und der Überprüfung von Gütern mitgeführt und nach erfolgter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Reparatur, Kontrolle oder Überprüfung innerhalb von 12 Monaten wieder in das Inland eingeführt oder verbracht werden;
  4. Güter, die zum Zwecke der Präsentation (Ausstellungen und Vorführungen), zu Tests, zur Erprobung oder zur Begutachtung ausgeführt oder verbracht werden und innerhalb von 12 Monaten wieder in das Inland eingeführt oder verbracht werden; sowie

4.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht für Güter, die in der Kriegswaffenliste (Anlage zum KWKG) genannt sind.

4.3 20a Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht für Güter die in den Nummern 0007a, 0007b, 0007c, 0007e, 0021b5 und 0022 der Ausfuhrliste ( Anlage AL zur AWV) genannt sind, es sei denn, es handelt sich bei den Gütern der Nummer 0022 des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste um Verwendungstechnologie.

4.4 Güter, die zum Zwecke der Präsentation (Ausstellungen und Vorführungen), zu Tests, zur Erprobung oder zur Begutachtung ausgeführt oder verbracht werden und innerhalb von 6 Monaten wieder in das Inland eingeführt oder verbracht werden.

4.5 15 Güter, die in andere Güter eingebaut oder zusammengebaut werden und dann als Gesamtgut innerhalb von sechs Monaten wieder in das Inland verbracht werden.

5 Zugelassene Bestimmungsziele

Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren oder Verbringungen nach folgenden Bestimmungszielen:

5.1 das Zollgebiet der Europäischen Union ( § 2 Absatz 25 AWG)

5.2 19 an folgende Mitgliedstaaten der Nato: Island, Kanada, Norwegen, Vereinigte Staaten von Amerika und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,

5.3 15 Australien, Japan, Liechtenstein, Neuseeland und Schweiz

6 Nebenbestimmungen

Diese Allgemeine Genehmigung wird mit den folgenden Auflagen erteilt:

6.1 17 Wenn der Ausführer oder Verbringer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder Verbringung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".

6.2 Der Ausführer oder Verbringer ist verpflichtet, die Wiedereinfuhr oder die Rückverbringung innerhalb der in den Fällen des Abschnitts II Nummer 4 genannten Fristen vorzunehmen und den Eingang der Güter im Endbestimmungsland und die Rückführung der Güter in das Inland durch geeignete Unterlagen, wie z.B. Transportdokumente oder Ladungsverzeichnisse, nachzuweisen. Diese Unterlagen hat der Ausführer oder Verbringer zu seinen Geschäftsunterlagen zu nehmen und dem BAFa auf Verlangen vorzulegen.

Die Frist für die Rückverbringung kann auf Antrag beim BAFa in begründeten Einzelfällen verlängert oder aufgehoben werden.

6.3 In den Fällen des Abschnitts II Nummer 4 hat der Ausführer oder Verbringer sicherzustellen, dass mit der Verbringung der Güter zu den dort genannten Zwecken kein über die genannten Zwecke hinausgehender Technologietransfer erfolgt.

6.4 Auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung dieser Allgemeingenehmigung wird verzichtet. Der Ausführer oder Verbringer hat aber auf Verlangen des BAFa eine detaillierte Produktanzeige zu übermitteln und Auskünfte zu getätigten Ausfuhren oder Verbringungen im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen ( § 23 AWG).

Der Ausführer oder Verbringer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr oder Verbringung erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

Weiterhin ist der Ausführer oder Verbringer verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der o. g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.

6.5 Das BAFa kann diese Allgemeingenehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in § 4 Absatz 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen außenwirtschaftrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Der Widerruf wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.

Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern und Verbringern widerrufen werden, soweit die in § 4 Absatz 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung.

Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern oder Verbringern widerrufen werden, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Absatz 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.

6.6 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.

6.7 Diese Allgemeine Genehmigung gilt befristet bis zum 30. September 2023.
(Verlängerungen: 14 15 17 18 19 20 20a 21 22 22a 23)

Hinweise:

Der Begriff "mitführen" im Sinne des Abschnitts II Nummer 4.2, dieser Allgemeinen Genehmigung entspricht dem Erfordernis des persönlichen Gebrauchs. Eine Übertragung des unmittelbaren Besitzes des mitgeführten Guts auf Dritte ist nicht gestattet.

Der Begriff der "Präsentation" im Sinne des Abschnitts II Nummer 4.3, dieser Allgemeinen Genehmigung beinhaltet lediglich eine Darstellung und Inbetriebnahme des Guts zu Vorführzwecken und Ausstellungen. Eine über diese Zwecke hinausgehende Verwendung des Guts im Interesse Dritter, insbesondere zur Entwicklung, Herstellung, Wartung, Instandsetzung, Lagerung, Ortung, Identifizierung, Verbreitung oder Messung sonstiger Güter ist von dieser Allgemeinen Genehmigung nicht gedeckt. Die Übertragung des unmittelbaren Besitzes an Dritte ist nicht gestattet.

Sofern der Ausführer oder Verbringer die zum Zwecke der Präsentation ausgeführten oder verbrachten Güter an einen Dritten übergeben will, hat er zuvor beim BAFa eine schriftliche Erlaubnis einzuholen.

"Der Begriff "Verwendungstechnologie" im Sinne des Abschnitts II Nummer 4.2 dieser Allgemeinen Genehmigung umfasst Technologie für Betrieb, Aufbau, Instandhaltung/Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Aufarbeitung.

Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung 3LLC/A24 zu vermerken.

Die Neubekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 1. September 2013 in Kraft.

Diese Allgemeine Genehmigung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschbornf Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFa (www.ausfuhrkontrolle.info).

Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 224, unter der Telefon-Nr. 0 61 96/9 08-0 bzw. per Telefax-Nr. 0 61 96/90 89 16 eingeholt werden.

ENDE

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