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Änderungstext
Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24
(Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen)
Vom 16. September 2020
(BAnz. AT vom 30.09.2020 B12)
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 vom 19. Januar 2010 (BAnz. S. 350), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 20. März 2020 (BAnz AT 30.03.2020 B9) geändert worden ist, wird über den 30. September 2020 hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert.
Daneben werden die Rückverbringungsfristen der Nummer 4.1 der Allgemeinen Genehmigung von 12 Monaten auf 24 Monate bzw. von 6 Monaten auf 12 Monate verlängert.
Weiterhin wird der Kreis der zugelassenen Güter in Nummer 4 dieser Allgemeinen Genehmigung in Anlehnung an die Empfehlungen der EU-Kommission (EU) Nr. n 2018/2050, 2018/2051 und 2018/2052 auf Verwendungstechnologie beschränkt. Verwendungstechnologie in diesem Sinne umfasst Technologie für den Betrieb, den Aufbau, die Instandhaltung und Wartung, inklusive Tests, für die Reparatur, die Überholung oder für die Aufarbeitung.
Darüber hinaus wird der Kreis der zugelassenen Güter um Software der Nummer 0021b5 des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - AWV) reduziert, da das Bedürfnis besteht, Ausfuhren und Verbringungen dieser Güter im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu kontrollieren. Bei dieser Software handelt es sich um Software die für die Durchführung militärischer offensiver Cyberoperationen besonders entwickelt oder geändert wurde. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nummer 0021b5 mit der beabsichtigten Änderung der AWV in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste aufgenommen werden wird.
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass die explizite Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands in den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele dieser Allgemeinen Genehmigung ab dem 1. Januar 2021 in Kraft tritt, da das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ab diesem Zeitpunkt nicht mehr wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union behandelt wird. Weitere Änderungen dieser Regelung, insbesondere mit Blick auf das Gebiet Nordirlands, bleiben vorbehalten.
Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung ergeben sich nicht.
Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.
II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 vom 19. Januar 2010 (BAnz. S. 350), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 20. März 2020 (BAnz AT 30.03.2020 B9) geändert worden ist, wird über den 30. September 2020 hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert.
III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 vom 19. Januar 2010 (BAnz. S. 350), die zuletzt die durch Bekanntmachung vom 20. März 2020 (BAnz AT 30.03.2020 B9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt II Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 4.1 Buchstabe a wird die Angabe des Zeitraums "12 Monate" durch die Angabe "24 Monate" ersetzt.
b) In der Nummer 4.1 Buchstabe b wird die Angabe des Zeitraums "6 Monate" durch die Angabe "12 Monate" ersetzt.
c) In der Nummer 4.1 Buchstabe c wird die Angabe des Zeitraums "6 Monate" durch die Angabe "12 Monate" ersetzt.
d) In der Nummer 4.1 Buchstabe d wird die Angabe des Zeitraums "6 Monate" durch die Angabe "12 Monate" ersetzt.
2. Abschnitt II Nummer 4.3 wird um Güter der Nummern 0021b5 und - soweit es sich nicht um Verwendungstechnologie handelt - um Güter der Nummer 0022 des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste ergänzt und erhält die folgende Fassung:
alt | neu |
Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht für Güter, die in den Nummern 0007a, 0007b, 0007c, 0007e der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannt sind | "Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht für Güter die in den Nummern 0007a, 0007b, 0007c, 0007e, 0021b5 und 0022 der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannt sind, es sei denn, es handelt sich bei den Gütern der Nummer 0022 des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste um Verwendungstechnologie". |
Diese Regelungen treten am 1. Oktober 2020 in Kraft. Hiervon abweichend tritt die Regelung in Abschnitt II Nummer 4.3, soweit diese auf Güter der Nummer 0021b5 des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste Bezug nimmt, erst mit dem Inkrafttreten der Neuveröffentlichung des Teils I der Ausfuhrliste durch die Änderung der AWV in Kraft. Abschnitt II Nummer 5. tritt, soweit diese Regelung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Bezug nimmt, erst am 1. Januar 2021 in Kraft.
Die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20 werden hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht.
ID: 201801
ENDE |
(Stand: 06.10.2020)
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