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Änderungstext
Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24
(Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen)
Vom 15. März 2021
(BAnz. AT vom 30.03.2021 B11)
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 vom 19. Januar 2010 (BAnz. S. 350), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 16. September 2020 (BAnz AT 30.09.2020 B12) geändert worden ist, wird über den 31. März 2021 hinaus bis zum 31. März 2022 verlängert.
Daneben wird in Abschnitt II Nummer 3.2 sechster Spiegelstrich dieser Allgemeinen Genehmigung zur Vermeidung von Missverständnissen klargestellt, dass dieser Ausschlusstatbestand die Nutzung des Abschnitts II Nummer 4.1 Buchstabe b dieser Allgemeinen Genehmigung nicht ausschließt.
Daneben wird in Abschnitt II Nummer 4.1 Buchstabe b dieser Allgemeinen Genehmigung klargestellt, dass diese Fallgruppe auch die vorübergehende Ausfuhr und Verbringung von Gütern begünstigt, die in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand innerhalb von 12 Monaten wieder in das Inland verbracht werden.
Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 ergeben sich nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass sich infolge der Neufassung der Verordnung über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Verordnung) inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24, insbesondere hinsichtlich der Verweise auf diese Verordnung, ergeben werden.
Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.
II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 vom 19. Januar 2010 (BAnz. S. 350), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 16. September 2020 (BAnz AT 30.09.2020 B12) geändert worden ist, wird über den 31. März 2021 hinaus bis zum 31. März 2022 verlängert.
III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24
Die Allgemeine Genehmigung Nummer 24 vom 19. Januar 2010 (BAnz. S. 350), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 16. September 2020 (BAnz AT 30.09.2020 B12) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt II Nummer 3.2 sechster Spiegelstrich erhält folgende Fassung:
alt | neu |
- wenn der Ausführer oder Verbringer Kenntnis darüber hat, dass die Güter beim Empfänger oder Endverwender in ein Produktionsverfahren eingebracht werden sollen, insbesondere im Zusammenhang mit der Herstellung von Gütern verwendet werden sollen, sowie | "- wenn mit Ausnahme der Fallgruppe der Nummer 4.1 Buchstabe b dieser Allgemeinen Genehmigung der Ausführer oder Verbringer Kenntnis darüber hat, dass die Güter beim Empfänger oder Endverwender in ein Produktionsverfahren eingebracht werden sollen, insbesondere im Zusammenhang mit der Herstellung von Gütern verwendet werden sollen, sowie" |
2. Abschnitt II Nummer 4.1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
alt | neu |
b) Güter, die im Auftrag des Ausführers oder Verbringers in andere Güter verbaut werden oder in sonstiger Weise bearbeitet werden und dann in eingebautem, verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand, auch als neues Gesamtgut, innerhalb von 12 Monaten wieder in das Inland verbracht werden | "b) Güter, die im Auftrag des Ausführers oder Verbringers in andere Güter verbaut werden oder in sonstiger Weise bearbeitet werden und dann in verbautem, bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand, auch als neues Gesamtgut, innerhalb von 12 Monaten wieder in das Inland verbracht werden;" |
Diese Regelungen treten am 1. April 2021 in Kraft.
Die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung und eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
ID: 210638
ENDE |
(Stand: 31.03.2021)
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