Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24
(Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen)

Vom 13. März 2017
(BAnz. AT vom 29.03.2017 B8)



I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 vom 19. Januar 2010 (BAnz. S. 350), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B15) geändert worden ist, wird über den 31. März 2017 hinaus bis zum 31. März 2018 verlängert.

Darüber hinaus wird diese Allgemeine Genehmigung dahingehend geändert, dass der Verweis auf die Waffenembargoländer in den Ausnahmevorschriften der Nummer 3.2 nunmehr über § 74 Absatz 1 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) erfolgt statt wie bislang über Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-VO).

Der Kreis der nicht zugelassenen Güter in Abschnitt II Nummer 4 dieser Allgemeinen Genehmigung wird um Güter der Nummer 0007a, 0007b, 0007c und 0007e des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste erweitert. Hierzu wird Abschnitt II Nummer 4 um die Unternummer 4.3 ergänzt.

In Anpassung an die Formulierung auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird dan

eben die Bezeichnung des elektronischen Antragsportals für die Ausfuhrkontrolle in Abschnitt II Nummer 6 der Allgemeinen Genehmigung redaktionell in "ELAN-K2 Ausfuhr-System" geändert.

Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 ergeben sich nicht.

Zu Informationszwecken können Sie die Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info einsehen.

II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24

Die Gültigkeit der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 vom 19. Januar 2010 (Banz. S. 350), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B15) geändert worden ist, wird über den 31. März 2017 hinaus bis zum 31. März 2018 verlängert.

III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 vom 19. Januar 2010 (Banz. S. 350), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B15) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt II Nummer 3.2 fünfter Spiegelstrich erhält die folgende Fassung:

alt neu
wenn der Ausführer oder Verbringer Kenntnis darüber hat, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter ein Land ist, das nicht in Abschnitt II Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung genannt ist, insbesondere ein Embargoland im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 EG-VO ist, "wenn der Ausführer oder Verbringer Kenntnis darüber hat, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter ein Land ist, das nicht in Abschnitt II Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung genannt ist, insbesondere ein Land ist, das in § 74 Absatz 1 AWV genannt ist;"

2. Abschnitt II Nummer 4.1 erhält die folgende Fassung:

alt neu
4.1 Güter, die zum Zwecke ihrer Wartung oder Reparatur ausgeführt oder verbracht werden und nach erfolgter Wartung oder Reparatur innerhalb von 12 Monaten wieder in das Inland eingeführt oder verbracht werden sowie Güter, die zum Zwecke ihres Austauschs ausgeführt oder verbracht werden und die ausgetauschten Güter innerhalb von 12 Monaten wieder in das Inland eingeführt oder verbracht werden;

4.2 Güter, die zum Zwecke ihrer Kalibrierung oder Oberflächenbehandlung ausgeführt oder verbracht werden und nach erfolgter Wartung oder Reparatur innerhalb von 12 Monaten wieder in das Inland eingeführt oder verbracht werden;

4.3 Güter, die zum Zwecke der Montage, der Inbetriebnahme, der Wartung, der Instandsetzung, der Kontrolle und der Überprüfung von Gütern mitgeführt und nach erfolgter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandsetzung, Kontrolle oder Überprüfung innerhalb von 6 Monaten wieder in das Inland eingeführt oder verbracht werden sowie

"4.1 Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr oder Verbringung aller in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannten Güter mit Ausnahme der in den Nummern 4.2 und 4.3 aufgezählten Güter aus dem Inland durch einen im Inland niedergelassenen Ausführer oder Verbringer in folgenden Fallgruppen:
  1. Güter, die zum Zwecke ihrer Wartung oder Reparatur ausgeführt oder verbracht werden und nach erfolgter Wartung oder Reparatur innerhalb von 12 Monaten wieder in das Inland eingeführt oder verbracht werden sowie Güter, die zum Zwecke ihres Austauschs ausgeführt oder verbracht werden und die ausgetauschten Güter innerhalb von 12 Monaten wieder in das Inland eingeführt oder verbracht werden;
  2. Güter, die zum Zwecke ihrer Kalibrierung oder Oberflächenbehandlung ausgeführt oder verbracht werden und nach erfolgter Kalibrierung oder Oberflächenbehandlung innerhalb von 12 Monaten wieder in das Inland eingeführt oder verbracht werden;
  3. Güter, die zum Zwecke der Montage, der Inbetriebnahme, der Wartung, der Instandsetzung, der Kontrolle und der Überprüfung von Gütern mitgeführt und nach erfolgter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandsetzung, Kontrolle oder Überprüfung innerhalb von sechs Monaten wieder in das Inland eingeführt oder verbracht werden;

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 04.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion