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Änderungstext
Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 (Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen)
Vom 20. März 2019
(BAnz. AT vom 29.03.2019 B10)
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 vom 19. Januar 2010 (BAnz. S. 350), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 16. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 B11) geändert worden ist, wird über den 31. März 2019 hinaus bis zum 31. März 2020 verlängert.
Daneben wird der Kreis der zugelassenen Güter in Nummer 4.3 dieser Allgemeinen Genehmigung in Anlehnung an die Empfehlungen der EU-Kommission (EU) 2018/2050, 2018/2051 und 2018/2052 auf Verwendungstechnologie beschränkt. Verwendungstechnologie in diesem Sinne umfasst Technologie für den Betrieb, den Aufbau, die Instandhaltung und Wartung, inklusive Tests, für die Reparatur, die Überholung oder für die Aufarbeitung.
Weiterhin wird der Wortlaut der Fallgruppe 4.1 Buchstabe c dieser Allgemeinen Genehmigung an den Wortlaut des Artikel 5 Absatz 2d der Richtlinie 2009/43/EG vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (Intra-EU-Verteidigungsgüterrichtlinie) angeglichen und das Wort "Instandsetzung" durch das Wort "Reparatur" ersetzt. Inhaltliche Änderungen ergeben sich hieraus nicht.
Weiterhin wird für den Fall eines ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in Nummer 5.2 um das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erweitert. Diese Erweiterung gilt jedoch unter der aufschiebenden Bedingung eines ungeregelten Austritts aus der Europäischen Union.
Weitergehende inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 ergeben sich nicht.
Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.
II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 24
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 vom 19. Januar 2010 (BAnz. S. 350), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 16. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 B11), wird über den 31. März 2019 hinaus bis zum 31. März 2020 verlängert.
III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 vom 19. Januar 2010 (BAnz. S. 350), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 16. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 B11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt II Nummer 4.1 Buchstabe c erhält die folgende Fassung:
alt | neu |
c) Güter, die zum Zwecke der Montage, der Inbetriebnahme, der Wartung, der Instandsetzung, der Kontrolle und der Überprüfung von Gütern mitgeführt und nach erfolgter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Reparatur, Kontrolle oder Überprüfung innerhalb von sechs Monaten wieder in das Inland eingeführt oder verbracht werden; | "c) Güter, die zum Zwecke der Montage, der Inbetriebnahme, der Wartung, der Reparatur, der Kontrolle und der Überprüfung von Gütern mitgeführt und nach erfolgter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Reparatur, Kontrolle oder Überprüfung innerhalb von 6 Monaten wieder in das Inland eingeführt oder verbracht werden;" |
2. Abschnitt II Nummer 5.2 erhält die folgende Fassung:
alt | neu |
5.2 an folgende Mitgliedstaaten der Nato (Island, Kanada, Norwegen und die USA), | "5.2 an folgende Mitgliedstaaten der Nato: Island, Kanada, Norwegen, Vereinigte Staaten von Amerika und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland," |
3. Der Abschnitt "Hinweise" wird im dritten Absatz um folgenden Hinweis ergänzt:
"Der Begriff "Verwendungstechnologie" im Sinne des Abschnitts II Nummer 4.2 dieser Allgemeinen Genehmigung umfasst Technologie für Betrieb, Aufbau, Instandhaltung/Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Aufarbeitung."
Diese Regelungen treten, mit Ausnahme der Änderung des Abschnitts II Nummer 5.2 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 durch Abschnitt III Nummer 2 dieser Bekanntmachung, am 1. April 2019 in Kraft. Die Änderung des Abschnitts II Nummer 5.2 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 durch Abschnitt III Nummer 2 dieser Bekanntmachung tritt ab dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden.
Die Regelungen dieser Bekanntmachung werden hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) öffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41
(Stand: 04.09.2023)
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