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Regelwerk, EU 2009, Anlagentechnik/Betriebssicherheit - EU Bund

Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009 S. 1;
RL 2010/80/EU - ABl. Nr. L 308 vom 24.11.2010 S. 11 Umsetzung;
RL 2012/10/EU - ABl. Nr. L 85 vom 24.03.2012 S. 3 Inkrafttreten Anwenden Umsetzung;
RL 2012/47/EU - ABl. Nr. L 31 vom 31.01.2013 S. 43 Inkrafttreten Umsetzung;
RL 2014/18/EU - ABl. Nr. L 40 vom 11.02.2014 S. 20 Inkrafttreten Art.2;
RL 2014/108/EU - ABl. Nr. L 359 vom 16.12.2014 S. 117 Inkrafttreten Anwenden;
RL (EU) 2016/970 - ABl. Nr. L 163 vom 21.06.2016 S. 1 Inkrafttreten Anwenden;
RL (EU) 2017/433 - ABl. Nr. L 70 vom 15.03.2017 S. 1 Inkrafttreten Anwenden;
RL (EU) 2017/2054 - ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2017 S. 1 Inkrafttreten Anwenden;
RL (EU) 2019/514 - ABl. L 89 vom 29.03.2019 S. 1 Inkrafttreten Anwenden A;
VO (EU) 2019/1243 - ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241 Inkrafttreten A;
RL (EU) 2021/1047 - ABl. L 225 vom 25.06.2021 S. 69 Inkrafttreten Anwenden A;
RL (EU) 2023/277 - ABl. L 42 vom 10.02.2023 S. 1 Inkrafttreten Anwenden A;
2024/242 - ABl. L 2024/242 vom 17.01.2024 Inkrafttreten Anwenden)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Vertrag sieht die Errichtung eines Binnenmarktes vor, wozu die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und die Errichtung eines Systems gehören, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verzerrungen schützt.

(2) Die Vertragsbestimmungen zur Errichtung des Binnenmarktes gelten für alle Waren und Dienstleistungen, die gegen Entgelt geliefert bzw. erbracht werden, einschließlich Verteidigungsgütern; jedoch schließen diese Vertragsbestimmungen nicht aus, dass die Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen in Einzelfällen andere Maßnahmen ergreifen, die ihres Erachtens für die Wahrung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind.

(3) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern sind unterschiedlich, was den Verkehr mit diesen Gütern behindern und den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes verzerren kann und dadurch die Innovation, die industrielle Zusammenarbeit und die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie in der Europäischen Union behindert.

(4) Das Ziel der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten besteht in der Regel u. a. darin, die Menschenrechte zu schützen sowie Frieden, Sicherheit und Stabilität zu gewährleisten, indem Ausfuhr und Verbreitung von Verteidigungsgütern in Drittländer sowie andere Mitgliedstaaten streng kontrolliert und beschränkt werden.

(5) Derartige Beschränkungen für den innergemeinschaftlichen Verkehr mit Verteidigungsgütern lassen sich nicht vollständig abschaffen, indem die Grundsätze des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs gemäß dem Vertrag unmittelbar angewendet werden, da diese Beschränkungen im Einzelfall möglicherweise gemäß Artikel 30 oder 296 des Vertrags gerechtfertigt sind; diese Vorschriften bleiben für die Mitgliedstaaten weiterhin anwendbar, sofern ihre Voraussetzungen erfüllt sind.

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(Stand: 25.01.2024)

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