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Regelwerk

Richtlinie 2010/80/EU der Kommission vom 22. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Verteidigungsgüter

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 308 vom 24.11.2010 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern 1, insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2009/43/EG gilt für alle Verteidigungsgüter gemäß der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, die vom Rat am 19. März 2007 angenommen wurde.

(2) Am 15. Februar 2010 nahm der Rat eine aktualisierte Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union an 2.

(3) Es ist daher erforderlich, den Anhang der Richtlinie 2009/43/EG, der die Liste der Verteidigungsgüter enthält, zu ändern.

(4) Aus Gründen der Kohärenz sollten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, ab demselben Zeitpunkt anwenden wie jene Bestimmungen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2009/43/EG nachzukommen.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses, auf den in Artikel 14 der Richtlinie 2009/43/EG Bezug genommen wird

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 2009/43/EG wird durch den Anhang dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 30. Juni 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Diese Rechtsvorschriften gelten ab dem 30. Juni 2012.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. November 2010

___________

1) ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009 S. 1.

2) ABl. C 69 vom 18.03.2010 S. 19.

.

  Liste der Verteidigungsgüter Anhang

Anmerkung 1: Begriffe in "Anführungszeichen" sind definierte Begriffe. Vgl. die dieser Liste beigefügten "Begriffsbestimmungen".

Anmerkung 2: Die Chemikalien sind in einigen Fällen mit ihrer Bezeichnung und CAS-Nummer aufgelistet. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydrate) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. Die CAS- Nummern sind angegeben, damit unabhängig von der Nomenklatur festgestellt werden kann, ob eine bestimmte Chemikalie oder Mischung erfasst ist. Die CAS-Nummern können nicht allein zur Identifikation verwendet werden, weil einige Formen der erfassten Chemikalien unterschiedliche CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, unterschiedliche CAS-Nummern haben können.

ML1 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm (0,50 Inch) oder kleiner und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

  1. Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre;

    Anmerkung: Unternummer ML1a erfasst nicht folgende Waffen:

    1. Musketen, Gewehre und Karabiner, die vor 1938 hergestellt wurden,
    2. Reproduktionen von Musketen, Gewehren und Karabinern, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
    3. Revolver, Pistolen und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen.
  2. Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
    1. Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
    2. andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
      1. Vollautomaten,
      2. Halbautomaten oder Repetierer (pump action type weapons);
  3. Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;
  4. Schalldämpfer, spezielle Rohrwaffen-Lafetten, Ladestreifen, Waffenzielgeräte und Mündungsfeuerdämpfer für die von den Unternummern ML1a, ML1b oder ML1c erfassten Waffen.

    Anmerkung 1: Die Nummer ML1 erfasst nicht Jagd- und Sportwaffen mit glattem Lauf, die weder für militärische Zwecke besonders konstruiert noch vollautomatisch sind.

    Anmerkung 2: Die Nummer ML1 erfasst nicht für Exerziermunition besonders konstruierte Waffen, die keine von Nummer ML3 erfasste Munition verschießen können.

    Anmerkung 3: Die Nummer ML1 erfasst Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen nur dann, wenn sie vollutomatisch sind.

    Anmerkung 4:

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