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Regelwerk, EU 2021, Anlagentechnik/Betriebssicherheit - EU Bund

Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1047 der Kommission vom 5. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aktualisierung der Liste der Verteidigungsgüter in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union vom 17. Februar 2020

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 225 vom 25.06.2021 S. 69)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern 1, insbesondere auf Artikel 13

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2009/43/EG gilt für die in ihrem Anhang aufgeführten Verteidigungsgüter. Der genannte Anhang muss genau der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union entsprechen.

(2) Die Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union wurde vom Rat am 19. März 2007 angenommen und ist mehrere Male aktualisiert worden. Am 17. Februar 2020 nahm der Rat eine aktualisierte Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union an 2. Daher ist es erforderlich, die Liste der Verteidigungsgüter im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG zu aktualisieren.

(3) Die Richtlinie 2009/43/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten 3 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 2009/43/EG erhält die Fassung des Anhangs dieser Richtlinie.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. September 2021 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 7. Oktober 2021 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. März 2021

1) ABl. L 146 vom 10.06.2009 S. 1.

2) ABl. C 85 vom 13.03.2020 S. 1.

3) ABl. C 369 vom 17.12.2011 S. 14.

.

Liste der Verteidigungsgüter Anhang


Anmerkung 1: Begriffe in "Anführungszeichen" sind definierte Begriffe. Vgl. die dieser Liste beigefügten Begriffsbestimmungen.
Anmerkung 2: Die Chemikalien sind in einigen Fällen mit ihrer Bezeichnung und der Nummer des Chemical Abstracts Service (CAS-Nummer) aufgelistet. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydrate) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. CAS-Nummern werden angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie oder Mischung unabhängig von ihrer Benennung zu erleichtern. Die CAS-Nummern können nicht allein zur Identifikation verwendet werden, weil einige Formen der erfassten Chemikalien unterschiedliche CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, unterschiedliche CAS-Nummern haben können.
ML1  1 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm (0,50 Inch) oder kleiner und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Nummer ML1 erfasst nicht:
  1. für Exerziermunition besonders konstruierte Waffen, die nicht in der Lage sind, ein Geschoss zu verschießen,

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