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Regelwerk, EU 2019, Anlagentechnik/Betriebssicherheit - EU Bund

Richtlinie (EU) 2019/514 der Kommission vom 14. März 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Verteidigungsgüter

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 89 vom 29.03.2019 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern 1, insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2009/43/EG gilt für alle Verteidigungsgüter, die im Anhang aufgelistet sind, welcher der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union entsprechen sollte, die vom Rat ursprünglich am 19. März 2007 angenommen wurde.

(2) Am 26. Februar 2018 nahm der Rat eine aktualisierte Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union an 2.

(3) Der Anhang der Richtlinie 2009/43/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten 3 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 2009/43/EG wird durch den Anhang dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. Juni 2019 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 5. Juli 2019 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. März 2019

1) ABl. L 146 vom 10.06.2009 S. 1.

2) ABl. C 98 vom 15.03.2018 S. 1.

3) ABl. C 369 vom 17.12.2011 S. 14.

.

Anhang

Liste der Verteidigungsgüter

Anmerkung 1: Begriffe in "Anführungszeichen" sind definierte Begriffe. Vgl. die dieser Liste beigefügten Begriffsbestimmungen
Anmerkung 2: Die Chemikalien sind in einigen Fällen mit ihrer Bezeichnung und CAS-Nummer aufgelistet. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydrate) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. CAS-Nummern werden angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie oder Mischung unabhängig von ihrer Benennung zu erleichtern. Die CAS-Nummern können nicht allein zur Identifikation verwendet werden, weil einige Formen der erfassten Chemikalien unterschiedliche CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, unterschiedliche CAS-Nummern haben können.


ML1 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm (0,50 Inch) oder kleiner und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Nummer ML1 erfasst nicht:
  1. für Exerziermunition besonders konstruierte Waffen, die nicht in der Lage sind, ein Geschoss zu verschießen,
  2. Feuerwaffen, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen,
  3. nicht vollautomatische Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen,
  4. "deaktivierte Feuerwaffen".
a) Gewehre und kombinierte Waffen, Handfeuerwaffen, Maschinengewehre, Maschinenpistolen und Salvengewehre;
Anmerkung:Unternummer ML1a erfasst nicht folgende Waffen:
  1. Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,

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