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Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 (Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen)
Vom 2. März 2015
(BAnz. AT vom 31.03.2015 B9)
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 vom 19. Januar 2010 (BAnz. S. 350), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BAnz AT 31.03.2014 B11) geändert worden ist, wird über den 31. März 2015 hinaus bis zum 31. März 2016 verlängert.
Darüber hinaus wird diese Allgemeine Genehmigung dahingehend geändert, dass der Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Genehmigung um Lieferungen von Gütern ergänzt wird, die in andere Güter verbaut werden und dann als Gesamtgut innerhalb von sechs Monaten wieder in das Inland verbracht werden. Der Verwender dieser Allgemeinen Genehmigung hat dem BAFa gegenüber die Rückverbringung schlüssig nachzuweisen. Abschnitt II Nummer 4 wird um eine entsprechende Fallgruppe Nummer 4.5 erweitert. Zudem wird aus Gründen der Präzisierung Liechtenstein in den Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele in Abschnitt II Nummer 5.3 aufgenommen.
Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 ergeben sich nicht.
Zu Informationszwecken können Sie die Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info einsehen.
II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24
Die Gültigkeit der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 vom 19. Januar 2010 (BAnz. S. 350), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BAnz AT 31.03.2014 B11) geändert worden ist, wird bis zum 31. März 2016 verlängert.
III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 vom 19. Januar 2010 (BAnz. S. 350), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BAnz AT 31.03.2014 B11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt II Nummer 4 wird um eine fünfte Fallgruppe ergänzt. Abschnitt II Nummer 4.5 erhält folgende Fassung:
"4.5 Güter, die in andere Güter eingebaut oder zusammengebaut werden und dann als Gesamtgut innerhalb von sechs Monaten wieder in das Inland verbracht werden."
2. In Abschnitt II Nummer 5.3 wird Liechtenstein aufgenommen. Abschnitt II Nummer 5.3 erhält nunmehr folgende Fassung:
alt | neu |
5.3 Australien, Japan, Neuseeland und Schweiz | "5.3 Australien, Japan, Liechtenstein, Neuseeland und Schweiz" |
Hinweise:
Diese Änderungen werden hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie treten am 1. April 2015 in Kraft.
Diese Bekanntmachung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Homepage des BAFa (www.ausfuhrkontrolle.info).
Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefon-Nr.: 0 61 96/9 08-0 bzw. per Telefax-Nr.: 0 61 96/9 08-19 16 eingeholt werden.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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