Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Allgemeines / Wirtschaft |
Allgemeine Genehmigung Nr. 20 - Handels- und Vermittlungsgeschäfte
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 12. August 2013
(eBAnz. vom 29.08.2013 B8; 31.03.2014 B11 14; 31.03.2015 B7 15; 31.03.2016 B11 16; 29.03.2017 B4 17; 29.03.2018 B11 18 18a; 28.03.2019 B10 19; 30.03.2020 B9 20; 30.09.2020 B9 20a; 30.03.2021 B11 21; 08.09.2021 B4 21a; 31.03.2022 B10 22; 30.09.2022 B8 22a; 31.03.2023 B6 23; 01.08.2023 B7,aufgehoben)
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 20 vom 23. Mai 2006 (BAnz. S. 3906), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 2. März 2015 (BAnz AT 31.03.2015 B7) geändert worden ist, wird über den 31. März 2016 hinaus bis zum 31. März 2017 verlängert.
Inhaltliche Änderungen ergeben sich gegenüber den vorherigen Fassungen dieser Allgemeinen Genehmigung nicht.
Zu Informationszwecken können Sie die Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info einsehen.
II. Allgemeine Genehmigung
1 Titel der Allgemeinen Genehmigung
Allgemeine Genehmigung Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte).
2 Ausstellende Behörde
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Straße 29 - 35,
D-65760 Eschborn/Taunus.
3 Gültigkeit
3.1 Dies ist eine Allgemeine Genehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Diese Genehmigung ist im Inland gültig und gilt für Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG).
Diese Allgemeine Genehmigung erfasst Handels- und Vermittlungsgeschäfte im Sinne des § 2 Absatz 14 AWG, die nach Maßgabe des § 46 Absatz 1 der AWV genehmigungspflichtig sind.
3.2 Diese Allgemeine Genehmigung kann nur von denjenigen genutzt werden, die die Güter, die dem Handels- und Vermittlungsgeschäft zugrunde liegen, herstellen oder durch konzernrechtlich verbundene Unternehmen herstellen lassen und gegenüber denn BAFa einen Ausfuhrverantwortlichen benannt haben.
3.3 17 21a 22 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,
4.1 Diese Allgemeine Genehmigung betrifft Handels- und Vermittlungsgeschäfte im Sinne des § 2 Absatz 14 AWG für Güter des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) mit Ausnahme der in Nummer 4.2 genannten Güter.
4.2 20 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte betreffend folgende Güter:
5 Zugelassene Bestimmungsziele 18a 19
Diese Allgemeine Genehmigung gilt für gemäß § 46 Absatz 1 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) genehmigungspflichtige Handels- und Vermittlungsgeschäfte nach folgenden Endbestimmungszielen:
Australien, Island, Japan, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Vereinigte Staaten von Amerika sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
6 Nebenbestimmungen
Diese Allgemeine Genehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:
6.1 17 Wenn derjenige, der Handels- und Vermittlungsgeschäfte vornehmen will, beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor dem ersten Abschluss des Handels- und Vermittlungsgeschäfts oder binnen 30 Tagen danach beim BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr
6.2 Auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung wird verzichtet. Der Ausführer oder Verbringer hat aber auf Verlangen des BAFa hin eine detaillierte Produktanzeige zu übermitteln und Auskünfte zu getätigten Ausfuhren im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen (§ 23 AWG).
6.3 Der Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem das Handels- und Vermittlungsgeschäft getätigt wurde, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
Weiterhin ist der Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der o. g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.
6.4 Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in § 4 Absatz 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Der Widerruf wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.
Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Nutzern widerrufen werden, soweit die in § 4 Absatz 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung.
Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Nutzern auch dann erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren (§ 8 Absatz 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.
6.5 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen, insbesondere die Einführung einer Meldepflicht, bleibt vorbehalten.
6.6 Diese Allgemeine Genehmigung gilt befristet bis zum 30. September 2023
(Verlängerungen: 14 15 17 18 19 20a 21 22 22a 23)
Hinweise:
Als konzernrechtlich verbundene Unternehmen im Sinne des Abschnitts II Nummer 3.2 dieser Allgemeinen Genehmigung gelten alle Unternehmen, die aufgrund bestehender Beteiligungsverhältnisse oder sonstiger vertraglicher Absprachen derart miteinander kooperieren, dass der Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung als Hersteller der zu handelnden Güter angesehen werden kann. Die Einhaltung fester Beteiligungsquoten ist nicht erforderlich. Zur Ermöglichung einer Orientierung an bestehenden Beteiligungsquoten ist - in Anlehnung an die §§ 271, 290 des Handelsgesetzbuchs (HGB) - eine Beteiligung von 20 % an dem herstellenden Unternehmen im Drittland ausreichend. Eine Angabe der konzernrechtlich verbundenen Unternehmen ist nicht erforderlich.
Die Einbeziehung der Kenntnisse der konzernrechtlich verbundenen Unternehmen in Abschnitt II Nummer 3.3, Spiegelstriche 6 bis 8, begründen keine Rechtspflichten, die über die allgemeinen Zurechnungsregeln hinausgehen.
Der Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung hat - soweit eine Ausfuhr aus dem Wirtschaftsgebiet stattfindet - in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung 3LLC/A20 zu vermerken.
Die Neubekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 1. September 2013 in Kraft.
Diese Bekanntmachung und eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschbornf Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFa (www.ausfuhrkontrolle.info).
Weitere Auskünfte zu Allgemeinen Genehmigungen können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierverfahren Referat 224, unter der Telefon-Nr. 0 61 96/9 08-0 bzw. per Telefax-Nr. 0 61 96/9 08-8 00 eingeholt werden.
ENDE |
(Stand: 16.04.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion