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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung über die Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte)

Vom 21. März 2022
(BAnz. AT vom 31.03.2022 B10)



I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 20 vom 23. Mai 2006 (BAnz. S. 3906), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 17. August 2021 (BAnz AT 08.09.2021 B4) geändert worden ist, wird über den 31. März 2022 hinaus bis zum 30. September 2022 verlängert.

Des Weiteren wird der vierte Ausschlussgrund umformuliert, um klar zu stellen, dass die Allgemeine Genehmigung Nr. 20 nicht genutzt werden kann, wenn gegen einen der Vertragsbeteiligten Bereitstellungsverbote im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 1a des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) angeordnet wurden. Inhaltliche Änderungen ergeben sich hieraus nicht.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20 auf der Internetseite des BAFa unter www.bafa.de/Ausfuhr finden.

II. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 20 vom 23. Mai 2006 (BAnz. S. 3906), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 17. August 2021 (BAnz AT 08.09.2021 B4) geändert worden ist, wird über den 31. März 2022 hinaus bis zum 30. September 2022 verlängert.

III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 20 vom 23. Mai 2006 (BAnz. S. 3906), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 17. August 2021 (BAnz AT 08.09.2021 B4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Der vierte Spiegelstrich des Abschnitts II Nummer 3.3 erhält folgende Fassung:

alt neu
wenn die dem Handels- und Vermittlungsgeschäft zugrundeliegenden Güter aus einem Land ausgeführt werden sollen, das in § 74 Absatz 1 AWV genannt ist oder wenn einer der Vertragspartner in Anhang I der Verordnung EG Nr. 881/2002, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 oder in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 genannt ist. "wenn die dem Handels- und Vermittlungsgeschäft zugrundeliegenden Güter aus einem Land ausgeführt werden sollen, das in § 74 Absatz 1 AWV genannt ist oder wenn gegen einen der Vertragspartner ein Bereitstellungsverbot im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 1a AWG angeordnet ist."

Diese Regelung tritt am 1. April 2022 in Kraft.

Die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht.

Diese Bekanntmachung und eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

ID: 220663

ENDE

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