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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte)

Vom 20. März 2019
(BAnz. AT vom AT 28.03.2019 B10)



I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 20 vom 23. Mai 2006 (BAnz. S. 3906), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 16. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 B11) geändert worden ist, wird über den 31. März 2019 hinaus bis zum 31. März 2020 verlängert.

Weiterhin wird für den Fall eines ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in Nummer 5 der Allgemeinen Genehmigung um das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erweitert. Diese Erweiterung gilt jedoch unter der aufschiebenden Bedingung eines ungeregelten Austritts aus der Europäischen Union.

Weitergehende inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20 ergeben sich nicht.

Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.

II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 20

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 20 vom 23. Mai 2006 (BAnz. S. 3906), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 16. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 B11) geändert worden ist, wird über den 31. März 2019 hinaus bis zum 31. März 2020 verlängert.

III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 20 vom 23. Mai 2006 (BAnz. S. 3906), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 16. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 B11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Abschnitt II Nummer 5 erhält die folgende Fassung:

alt neu
Diese Allgemeine Genehmigung gilt für gemäß § 46 Absatz 1 AWV genehmigungspflichtige Handels- und Vermittlungsgeschäfte nach folgenden Endbestimmungszielen:

Australien, Island, Japan, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, USA

"Diese Allgemeine Genehmigung gilt für gemäß § 46 Absatz 1 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) genehmigungspflichtige Handels- und Vermittlungsgeschäfte nach folgenden Endbestimmungszielen:

Australien, Island, Japan, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Vereinigte Staaten von Amerika sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland."

Die Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20 gemäß Abschnitt II dieser Bekanntmachung tritt am 1. April 2019 in Kraft. Die Änderung des Abschnitts II Nummer 5 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20 durch Abschnitt III dieser Bekanntmachung tritt ab dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden.

Die Regelungen dieser Bekanntmachung werden hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) öffentlich bekannt gemacht.

Diese Bekanntmachung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

ENDE

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