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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte)

Vom 16. September 2020
(BAnz. AT vom 30.09.2020 B9)



I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 20 vom 23. Mai 2006 (BAnz. S. 3906), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 20. März 2020 (BAnz AT 30.03.2020 B9) geändert worden ist, wird über den 30. September 2020 hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert.

Daneben wird der Kreis der zugelassenen Güter um Güter der Nummern 0009h und 0021b5 des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - AWV) reduziert, da das Bedürfnis besteht, Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die diese Güter zum Gegenstand haben, im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu kontrollieren. Bei den Gütern der Nummer 0021b5 des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste handelt es sich um Software, die für die Durchführung militärischer offensiver Cyberoperationen besonders entwickelt oder geändert wurde. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nummer 0021b5 mit der beabsichtigten Änderung der AWV in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste aufgenommen werden wird.

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass die explizite Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands in den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele dieser Allgemeinen Genehmigung ab dem 1. Januar 2021 in Kraft tritt, da das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ab diesem Zeitpunkt nicht mehr wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union behandelt wird. Weitere Änderungen dieser Regelung, insbesondere mit Blick auf das Gebiet Nordirlands, bleiben vorbehalten.

Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung ergeben sich nicht.

Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.

II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 20 vom 23. Mai 2006 (BAnz. S. 3906), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 20. März 2020 (BAnz AT 30.03.2020 B9) geändert worden ist, wird über den 30. September 2020 hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert.

III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 20 vom 23. Mai 2006 (BAnz. S. 3906), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 20. März 2020 (BAnz AT 30.03.2020 B9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt II Nummer 4.2 fünfter Spiegelstrich wird um Güter der Nummer 0009h des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste ergänzt und erhält die folgende Fassung:

alt neu
- Güter der Nummern 0011a, Anmerkungen h-i sowie der Nummern 0011b, 0011c, 0012, 0015a, 0017c, 0017f, 0017g, 0018, 0019, 0020, 0021c des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) sowie  - "Güter der Nummern 0009h, 0011a, Anmerkungen h bis i sowie der Nummern 0011b, 0011c, 0012, 0015a, 0017c, 0017f, 0017g, 0018, 0019, 0020, 0021c des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV)"

2. Abschnitt II Nummer 4.2 sechster Spiegelstrich wird zu Abschnitt II Nummer 4.2 siebter Spiegelstrich.

3. Abschnitt II Nummer 4.2 sechster Spiegelstrich erhält folgende Fassung:

- "Güter der Nummer 0021b5 des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) sowie".

Diese Regelungen treten am 1. Oktober 2020 in Kraft. Hiervon abweichend tritt die Regelung in Abschnitt II Nummer 4.2 sechster Spiegelstrich erst mit dem Inkrafttreten der Neuveröffentlichung des Teils I der Ausfuhrliste durch die Änderung der AWV in Kraft. Abschnitt II Nummer 5. tritt, soweit diese Regelung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Bezug nimmt, erst am 1. Januar 2021 in Kraft.

ID: 201798

ENDE

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(Stand: 06.10.2020)

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