Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20
(Handels- und Vermittlungsgeschäfte)

Vom 13. März 2017
(BAnz. AT vom 29.03.2017 B4)



I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 20 vom 23. Mai 2006 (BAnz. S. 3906), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B11) geändert worden ist, wird über den 31. März 2017 hinaus bis zum 31. März 2018 verlängert.

Darüber hinaus wird diese Allgemeine Genehmigung dahingehend geändert, dass der Verweis auf die Waffenembargoländer in den Ausnahmetatbeständen der Nummer 3.3 nunmehr über § 74 Absatz 1 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) erfolgt statt wie bislang über Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-VO).

Des Weiteren wird der Kreis der zugelassenen Güter der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20 an den Güterkreis der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 angepasst und entsprechend reduziert. Hierzu werden die Ausnahmen in einer neu geschaffenen Nummer 4.2 des Abschnitts II dieser Allgemeinen Genehmigung aufgelistet.

In Anpassung an die Formulierung auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird die Bezeichnung des elektronischen Antragsportals für die Ausfuhrkontrolle in Abschnitt II Nummer 6 der Allgemeinen Genehmigung redaktionell in "ELAN-K2 Ausfuhr-System" geändert.

Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20 ergeben sich nicht.

Zu Informationszwecken können Sie die Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info einsehen.

II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20

Die Gültigkeit der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20 vom 23. Mai 2006 (BAnz. S. 3906), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B11) geändert worden ist, wird über den 31. März 2017 hinaus bis zum 31. März 2018 verlängert.

III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 20 vom 23. Mai 2006 (BAnz. S. 3906), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt II Nummer 3.3 vierter Spiegelstrich erhält die folgende Fassung:

alt neu
wenn die dem Handels- und Vermittlungsgeschäft zugrundeliegenden Güter aus einem Embargoland im Sinne des Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (im Folgenden: EG-VO) ausgeführt werden sollen oder einer der Vertragspartner in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 oder in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 genannt ist. "wenn die dem Handels- und Vermittlungsgeschäft zugrundeliegenden Güter aus einem Land ausgeführt werden sollen, das in § 74 Absatz 1 AWV genannt ist oder wenn einer der Vertragspartner in Anhang I der Verordnung EG Nr. 881/2002, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 oder in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 genannt ist."

2. Abschnitt II Nummer 3.3 sechster Spiegelstrich erhält die folgende Fassung:

alt neu
wenn der Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung oder ein mit ihm konzernrechtlich verbundenes Unternehmen Kenntnis darüber hat, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter ein Land ist, das nicht in Abschnitt II Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung genannt ist, insbesondere ein Embargoland im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 EG-VO "wenn der Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung oder ein mit ihm konzernrechtlich verbundenes Unternehmen Kenntnis darüber hat, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter ein Land ist, das nicht in Abschnitt II Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung genannt ist, insbesondere ein Land ist, das in § 74 Absatz 1 AWV genannt ist,"

3. Abschnitt II Nummer 4 erhält die folgende Fassung:

alt neu
Diese Allgemeine Genehmigung betrifft Handels- und Vermittlungsgeschäfte im Sinne des § 2 Absatz 14 AWG für Güter des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste. 4.1 Diese Allgemeine Genehmigung betrifft Handels- und Vermittlungsgeschäfte im Sinne des § 2 Absatz 14 AWG für Güter des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) mit Ausnahme der in Nummer 4.2 genannten Güter.

4.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte betreffend folgende Güter:

  • Güter, die in der Kriegswaffenliste (Anlage zum KWKG) genannt sind,
  • die in der Nummer 0003a des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannte Munition für von der Nummer 0012 des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) erfasste Waffen,
  • Güter, die in den Nummern 0001, 0002, 0005c, 0007a-e, 0007h-i des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannt sind,
  • Güter der Nummer 0011a, Anmerkungen a-f sowie der Anmerkung g) des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV), sofern Systeme für MANPADS oder Systeme lt. Definition der Kategorie I des Annex zu den Richtlinien des MTCR betroffen sind,

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