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Änderungstext
Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21
(Schutzausrüstung)
Vom 13. März 2017
(BAnz. AT vom 29.03.2017 B5)
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 21 vom 25. Februar 2008 (BAnz. S. 874), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B12) geändert worden ist, wird über den 31. März 2017 hinaus bis zum 31. März 2018 verlängert.
Darüber hinaus wird diese Allgemeine Genehmigung dahingehend geändert, dass der Verweis auf die Waffenembargoländer in den Ausnahmevorschriften der Nummer 3.2 nunmehr über § 74 Absatz 1 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) erfolgt statt wie bislang über Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-VO).
Des Weiteren wird der Kreis der zugelassenen Güter der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 an den Güterkreis der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 angepasst und entsprechend reduziert.
In Anpassung an die Formulierung auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird die Bezeichnung des elektronischen Antragsportals für die Ausfuhrkontrolle in Abschnitt II Nummer 6 der Allgemeinen Genehmigung redaktionell in "ELAN-K2 Ausfuhr-System" geändert.
Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 ergeben sich nicht.
Zu Informationszwecken können Sie die Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info einsehen.
II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21
Die Gültigkeit der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 vom 25. Februar 2008 (BAnz. S. 874), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B12) geändert worden ist, wird über den 31. März 2017 hinaus bis zum 31. März 2018 verlängert.
III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 21 vom 25. Februar 2008 (BAnz. S. 874), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B12) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt II Nummer 3.2 vierter Spiegelstrich erhält die folgende Fassung:
alt | neu |
wenn der Verbringer oder Ausführer Kenntnis darüber hat, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter ein Land ist, das nicht in Abschnitt II Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung genannt ist, insbesondere ein Embargoland im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (im Folgenden: EG-VO) oder, | "wenn der Verbringer oder Ausführer Kenntnis darüber hat, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter ein Land ist, das nicht in Abschnitt II Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung genannt ist, insbesondere ein Land ist, das in § 74 Absatz 1 AWV genannt ist, oder" |
2. Abschnitt II Nummer 4 erhält die folgende Fassung:
alt | neu |
Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr und Verbringung von
4.1 Gütern der Listennummern 0007f - 0007h sowie von Gütern der Listennummer 0013 des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste, 4.2 Software, die von der Listennummer 0021a erfasst ist, wenn sie für die Nutzung oder Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der unter Nummer 4.1 genannten Güter der Listennummern 0007f - 0007h des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste oder von Gütern der Nummer 1A004c des Anhangs I der EG-VO erforderlich ist, 10 % des Wertes der zuvor oder zeitgleich gelieferten Hauptsache nicht übersteigt und für denselben Empfänger oder Endverwender bestimmt ist, und 4.315 Technologie, die von der Listennummer 0022b3 und 0022b4 erfasst ist, wenn sie zur Verwendung der unter Nummer 4.1 genannten Güter oder von Gütern der Nummer 1A004c des Anhangs I der EG-VO und für denselben Empfänger oder Endverwender der unter Nr. 4.1 oder unter Nummer 1A004c des Anhangs I der EG-VO genannten Güter bestimmt ist. Des Weiteren Technologie, erfasst von Listennummer 0022b3 und 0022b4, einsetzbar und zur Verwendung bestimmt für nicht von der Ausfuhrliste bzw. nicht von Anhang I der EG-VO erfasste Güter, sofern die genannte Technologie an den Empfänger oder Endverwender, der die nicht gelisteten Güter erhält oder erhalten hat, ausgeführt bzw. verbracht wird |
"Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr und Verbringung von
4.1 Waren der Listennummern 0007f und 0007g sowie von Waren der Nummer 0013 des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV), 4.2 Software, die von der Listennummer 0021a des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) erfasst ist, wenn sie für die Nutzung oder Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der in Nummer 4.1 genannten Güter der Listennummern 0007f und 0007g des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) oder von Gütern der Nummer 1A004c des Anhangs I der EG-VO erforderlich ist, 10 % des Werts der zuvor oder zeitgleich gelieferten Hauptsache nicht übersteigt und für denselben Empfänger oder Endverwender bestimmt ist, und |
(Stand: 04.09.2023)
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