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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 (Schutzausrüstung)

Vom 20. März 2019
(BAnz. AT vom 29.03.2019 B7)



I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 21 vom 25. Februar 2008 (BAnz. S. 874), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 16. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 B11) geändert worden ist, wird über den 31. März 2019 hinaus bis zum 31. März 2020 verlängert.

Daneben wird der Kreis der zugelassenen Güter der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 in Nummer 4.3 dieser Allgemeinen Genehmigung dahingehend eingeschränkt, dass Ausfuhren und die Verbringungen von Technologie für Waren der Nummer 0007h des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage zur AWV) nicht mehr privilegiert werden. Da Ausfuhren und Verbringungen von Waren der Nummer 0007h des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste ebenfalls nicht begünstigt sind, besteht kein sachlicher Grund, Ausfuhren und Verbringungen der Technologie für diese Güter weiterhin zu begünstigen.

Letztlich wird für den Fall eines ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in Nummer 5.2 um das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erweitert. Diese Erweiterung gilt jedoch unter der aufschiebenden Bedingung eines ungeregelten Austritts aus der Europäischen Union.

Weitergehende inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 ergeben sich nicht.

Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.

II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 21

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 21 vom 25. Februar 2008 (BAnz. S. 874), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 16. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 B11) geändert worden ist, wird über den 31. März 2019 hinaus bis zum 31. März 2020 verlängert.

III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 21 vom 25. Februar 2008 (BAnz. S. 874), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 16. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 B11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt II Nummer 4.3 erhält die folgende Fassung:

alt neu
4.3 Technologie, die von der Nummer 0022a des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) erfasst ist, wenn diese für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von toxischen Wirkstoffen, zugehöriger Ausrüstung oder Bestandteile, die von den Unternummern 0007f bis 0007g erfasst werden, oder für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von Biopolymeren oder spezifischer Zellkulturen, die von der Unternummer 0007h erfasst werden, unverzichtbar ist und
  • zur Verwendung der in Nummer 4.1 genannten Güter oder von Gütern der Nummer 1A004c des Anhangs I der EG-VO und denselben Empfänger oder Endverwender der in Nummer 4.1 oder unter Nummer 1A004c des Anhangs I der EG-VO genannten Güter bestimmt ist oder
  • die Technologie einsetzbar und zur Verwendung bestimmt ist für nicht von der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) bzw. nicht von Anhang I der EG-VO erfasste Güter, sofern die genannte Technologie an den Empfänger oder Endverwender ausgeführt oder verbracht wird, der die nicht gelisteten Güter erhält oder erhalten hat.
"4.3 Technologie, die von der Nummer 0022a des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV erfasst ist, wenn diese für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von toxischen Wirkstoffen, zugehöriger Ausrüstung oder Bestandteile, die von den Unternummern 0007f bis 0007g erfasst werden, unverzichtbar ist und
  • zur Verwendung der in Nummer 4.1 genannten Güter oder von Gütern der Nummer 1A004c des Anhangs I der EG-VO und für denselben Empfänger oder Endverwender der in Nummer 4.1 oder unter Nummer 1A004c des Anhang I der EG-VO genannten Güter bestimmt ist oder
  • die Technologie einsetzbar und zur Verwendung bestimmt ist für nicht von der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) bzw. nicht von Anhang I der EG-VO erfasste Güter, sofern die genannte Technologie an den Empfänger oder Endverwender ausgeführt oder verbracht wird, der die nicht gelisteten Güter erhält oder erhalten hat, sowie"

2. Abschnitt II Nummer 5.2 erhält die folgende Fassung:

alt neu
5.2 Australien, Island, Japan, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika. "5.2 Australien, Island, Japan, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Vereinigte Staaten von Amerika sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland."

Diese Regelungen treten, mit Ausnahme der Änderung des Abschnitts II Nummer 5.2 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 durch Abschnitt III Nummer 2 dieser Bekanntmachung, am 1. April 2019 in Kraft. Die Änderung des Abschnitts II Nummer 5.2 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 durch Abschnitt III Nummer 2 dieser Bekanntmachung tritt ab dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden.

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