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Regelwerk, Allgemeines / Wirtschaft

Allgemeine Genehmigung Nr. 22 - Sprengstoffe
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 20. März 2019
(BAnz. AT vom 29.03.2019 B8; 30.09.2020 B10 20; 30.03.2021 B11 21; 08.09.2021 B6 21a; 31.03.2022 B11 22; 30.09.2022 B8 22a;31.03.2023 B6 23; 01.08.2023 B7,aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 22 vom 25. Februar 2008 (BAnz. S. 875), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 16. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 B1 1) geändert worden ist, wird über den 31. März 2019 hinaus bis zum 31. März 2020 verlängert.

Weiterhin wird für den Fall eines ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in Nummer 5 der Allgemeinen Genehmigung um das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erweitert. Diese Erweiterung gilt jedoch unter der aufschiebenden Bedingung eines ungeregelten Austritts aus der Europäischen Union.

Weitergehende inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 22 ergeben sich nicht. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird die Allgemeine Genehmigung Nr. 22 vollständig neu bekannt gegeben.

Zu Informationszwecken können Sie die aktuelle Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 22 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info einsehen.

II. Allgemeine Genehmigung

1 Titel der Allgemeinen Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung

Allgemeine Genehmigung Nr. 22 (Sprengstoffe).

2 Ausstellende Behörde

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29 - 35,
65760 Eschborn

3 Gültigkeit

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes ( AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nummer 1 AWG durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG.

3.2 21a Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht,

4 Zugelassene Güter

Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr und Verbringung von Gütern der Nummer 0008 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV).

5 Zugelassene Bestimmungsziele

Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren und Verbringungen nach folgenden Endbestimmungszielen:

6 Nebenbestimmungen

Diese Allgemeine Genehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:

6.1 Wennder Ausführeroder Verbringerbeabsichtigt,diese Allgemeingenehmigungin Anspruchzunehmen,somuss er sich vor der ersten Ausfuhr oder Verbringung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".

6.2 Auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung dieser Allgemeingenehmigung wird verzichtet. Der Ausführer oder Verbringer hat aber auf Verlangen des BAFa eine detaillierte Produktanzeige zu übermitteln und Auskünfte zu getätigten Ausfuhren oder Verbringungen im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen ( § 23 AWG).

6.3 Der Ausführer oder Verbringer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr oder Verbringung erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

Weiterhin ist der Ausführer oder Verbringer verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der o. g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.

6.4 Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen,soweitdiein § 4 Absatz 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Der Widerruf wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.

Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern oder Verbringern widerrufen werden, soweit die in § 4 Absatz 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung.

Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern oder Verbringern auch dann erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Absatz 2 Satz 1 AWG gelten entsprechend.

6.5 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.

6.6 Diese Allgemeine Genehmigung gilt befristet bis zum 30. September 2023.
(Verlängerungwn: 20 21 22 22a 23)

Hinweis:

Weiterlieferungen sind nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung zulässig, wenn sie an ein begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 22 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt, mit Ausnahme der Bezugnahme auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in Abschnitt II Nummer 5 zweiter Spiegelstrich dieser Bekanntmachung, am 1. April 2019 in Kraft. Soweit in Abschnitt II Nummer 5 zweiter Spiegelstrich dieser Allgemeinen Genehmigung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Bezug genommen wird, tritt diese Regelung ab dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden.

Diese Bekanntmachung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFa (www.ausfuhrkontrolle. info).

Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefonnummer 0 61 96/9 08-0 bzw. per Telefaxnummer 0 61 96/9 08-19 16 eingeholt werden.

ENDE

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