Regelwerk |
Änderungstext
Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27
(Zertifizierte Empfänger)
Vom 13. März 2017
(BAnz. AT vom 29.03.2017 B11)
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 27 vom 5. Juni 2012 (BAnz AT 20.06.2012 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B18) geändert worden ist, wird über den 31. März 2017 hinaus bis zum 31. März 2018 verlängert.
Darüber hinaus wird diese Allgemeine Genehmigung dahingehend geändert, dass der Verweis auf die Waffenembargoländer in den Ausnahmeregelungen in Nummer 3.2 nunmehr über § 74 Absatz 1 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) erfolgt statt wie bislang über Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-VO).
Zum Zwecke der Bereinigung des Güterkreises, wird überdies die nicht mehr belegte Listennummer 0010b des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste aus dem privilegierten Güterkreis gestrichen. Eine Reduzierung des Kreises der zugelassenen Güter stellt dies nicht dar.
In Anpassung an die Formulierung auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird die Bezeichnung des elektronischen Antragsportals für die Ausfuhrkontrolle in Abschnitt II Nummer 6 der Allgemeinen Genehmigung redaktionell in "ELAN-K2 Ausfuhr-System" geändert.
Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27 ergeben sich nicht.
Zu Informationszwecken können Sie die Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info einsehen.
II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27
Die Gültigkeit der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27 vom 5. Juni 2012 (BAnz AT 20.06.2012 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B18) geändert worden ist, wird über den 31. März 2017 hinaus bis zum 31. März 2018 verlängert.
III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 27 vom 5. Juni 2012 (BAnz AT 20.06.2012 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt II Nummer 3.2 dritter Spiegelstrich erhält die folgende Fassung:
alt | neu |
wenn der Verbringer Kenntnis darüber hat, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter ein Land ist, das nicht in Abschnitt II, Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung genannt ist, insbesondere ein Embargoland im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nummer 428/2009; | "wenn der Ausführer oder Verbringer Kenntnis darüber hat, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter ein Land ist, das nicht in Abschnitt II Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung genannt ist, insbesondere ein Land ist, das in § 74 Absatz 1 AWV genannt ist;" |
2. Abschnitt II Nummer 4.1 erhält die folgende Fassung:
alt | neu |
Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Verbringung der in den Nummern 0003, 0006, 0009a, b, f, g, 0010a, b, d bis i, 0013, 0016, 0017h des Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter sowie Software und Technologie der Nummern 0021a, 0021b1, 0022a für Güter der vorgenannten Nummern des Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten der EU, die gemäß Artikel 9 Richtlinie zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (Richtlinie 2009/43/EG vom 06.05.2009) zertifiziert sind, sofern diese Güter nicht nach Nummer 4.2 ausgeschlossen sind. | "Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr und Verbringung der in den Nummern 0003, 0006, 0009a, b, f, g, 0010a, d, i, 0013, 0016, 0017h des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannten Güter sowie Software und Technologie der Nummern 0021a, 0021b1, 0022a für Güter der vorgenannten Nummern des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten der EU, Island oder Norwegen, die gemäß Artikel 9 der Richtlinie zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (Richtlinie 2009/43/EG vom 6. Mai 2009) zertifiziert sind, sofern diese Güter nicht nach Nummer 4.2 ausgeschlossen sind." |
3. Abschnitt II Nummer 6.1 erhält die folgende Fassung:
alt | neu |
Wenn der Verbringer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Verbringung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "Login und Registrierung ELAN-K2" auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Informationen". |
(Stand: 04.09.2023)
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