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Allgemeine Genehmigung Nr. 19 - Geländegängige Fahrzeuge
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 12. August 2013
(eBAnz. vom 29.08.2013 B7; 31.03.2014 B11 14; 31.03.2015 B7 15; 31.03.2016 B10 16; 29.03.2017 B3 17; 29.03.2018 B10 18; 24.05.2018 B5 18a;28.09.2018 B5 18b; 28.03.2019 B9 19; 30.03.2020 B9 20; 30.09.2020 B8 20a; 30.03.2021 B11 21; 08.09.2021 B3 21a; 31.03.2022 B9 22; 30.09.2022 B7 22a;31.03.2023 B6 23; 01.08.2023 B7,aufgehoben)
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 19 vom 1. Juli 2005 (BAnz. S. 10 385), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 2. März 2015 (BAnz AT 31.03.2015 B7) geändert worden ist, wird über den 31. März 2016 hinaus bis zum 31. März 2017 verlängert.
Darüber hinaus wird diese Allgemeine Genehmigung dahingehend geändert, dass Jemen in den Kreis der ausgenommenen Bestimmungsziele aufgenommen wird. Da nach § 74 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 ein Waffenembargo gegen bestimmte natürliche und juristische Personen, Gruppen, Organisationen und Einrichtungen in Jemen besteht, ist die allgemeine Privilegierung Jemens im Rahmen einer Allgemeinen Genehmigung nicht mehr sachgerecht. Vielmehr besteht das Bedürfnis entsprechende Anträge im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu überprüfen. Jemen wird daher in den Kreis der in Abschnitt II Nummer 5.3 und 5.5 ausgenommenen Bestimmungsziele aufgenommen. Weiterhin wird auch Syrien, in Umsetzung des nationalen Waffenembargos nach § 74 Absatz 1 Nummer 16 AWV, in den Kreis der in Abschnitt II Nummer 5.3 und 5.5 ausgenommenen Bestimmungsziele aufgenommen. Auch hier besteht ein Bedürfnis entsprechende Anträge im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu überprüfen. Zudem wird klarstellend darauf hingewiesen, dass Weiterlieferungen nur zulässig sind, wenn sie nach Maßgabe der Nummer 3 und Nummer 4 dieser Allgemeinen Genehmigung und an ein begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich gegenüber den vorherigen Fassungen dieser Allgemeinen Genehmigung nicht.
Zu Informationszwecken können Sie die Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info einsehen.
II. Allgemeine Genehmigung
1 Titel der Allgemeinen Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung
Allgemeine Genehmigung Nr. 19 (Geländegängige Fahrzeuge).
2 Ausstellende Behörde
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Straße 29 - 35,
D-65760 Eschborn/Taunus.
3 Gültigkeit
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nummer 1 AWG durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG.
3.2 17 21a Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht,
4 Zugelassene Güter
Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr und Verbringung von Gütern der Ausfuhrlistennummer 0006b des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste.
5 Zugelassene Bestimmungsziele
Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren oder Verbringungen nach folgenden Endbestimmungszielen:
5.1 das Zollgebiet der Europäischen Union ( § 2 Absatz 25 AWG),
5.2 19 22 weitere Mitgliedstaaten der Nato (Island, Kanada, Norwegen, Vereinigte Staaten von Amerika sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland),
5.3 17 19 21a 22 22a in allen anderen Ländern,außer den in § 74 Absatz 1AWV genannten Ländern, sowie Afghanistan, Ägypten, Äthiopien, Armenien, Aserbaidschan, Burkina Faso, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Elfenbeinküste, Eritrea, Jemen, Liberia, Marokko, Mosambik, Ruanda, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Thailand, Türkei, Usbekistan und die Vereinigten Arabische Emirate, sofern der Ausfuhr eine Verbringung aus dem Inland vorausging und dem Verbringer bekannt ist, dass die anschließende Ausfuhr von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union genehmigt wurde, es sei denn, dem Verbringer ist bekannt oder er wurde vom BAFa davon unterrichtet, dass die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für die Ausfuhr dieser Güter an den Empfänger oder Endverwender vom BAFa abgelehnt wurde,
5.4 Australien, Japan, Liechtenstein, Neuseeland und Schweiz,
5.5 17 19 20a 21a 22 22a sowie mit Endverbleib bei Botschaften und sonstigen Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland oder der in den Nummern 5.1, 5.2, 5.3 und 5.4 genannten Länder sowie Delegationen der Europäischen Union, mit Ausnahme von Botschaften, sonstigen Dienststellen und Delegationen in Ländern, die in § 74 Absatz 1 AWV genannt sind sowie Afghanistan, Ägypten, Äthiopien, Armenien, Aserbaidschan, Burkina Faso, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Elfenbeinküste, Eritrea, Jemen, Liberia, Marokko, Mosambik, Ruanda, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Thailand, Türkei, Usbekistan und die Vereinigten Arabischen Emirate.
6 Nebenbestimmungen
Diese Allgemeingenehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:
6.1 17 Wenn der Ausführer oder Verbringer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder Verbringung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr"
6.2 17 Die auf der Grundlage dieser Allgemeingenehmigung getätigten Ausfuhren und Verbringungen sind vom Ausführer oder Verbringer mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems dem BAFa zu melden. Die Meldungen können mittels eines elektronischen Meldeformulars direkt im ELAN-K2 Ausfuhrsystem oder über eine vom BAFa zur Verfügung gestellte Schnittstelle mittels einer hochzuladenden XML-Datei erfasst werden. Lieferungen mehrerer gleichartiger Güter an einen Empfänger sind zusammenzufassen.
Der Meldezeitraum besteht aus jeweils einem Halbjahr (1. Januar bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember). Die Meldungen sind im Zeitraum vom 1. bis 31. Januar und vom 1. bis 31. Juli für das vorangegangene Halbjahr einzureichen. Die Übermittlung von Meldungen ist nur in diesen Zeiträumen möglich. Die Meldungen müssen in den genannten Zeiträumen richtig und vollständig dem BAFa über das ELAN-K2 Ausfuhr-System übermittelt werden.
Wurden im Meldezeitraum keine Ausfuhren oder Verbringungen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigt, so ist dieser Umstand elektronisch mitzuteilen (Nullmeldung).
6.3 Der Ausführer bzw. Verbringer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, mindestens drei Jahre aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
Weiterhin ist der Ausführer bzw. Verbringer verpflichtet, dem BAFa eine Prüfung der o. g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.
6.4 Im Falle des Abschnitts II Nummer 5.3 hat der Verbringer eine Kopie der einschlägigen Ausfuhrgenehmigung des Mitgliedstaates der Europäischen Union zu seinen Geschäftsunterlagen zu nehmen und diese dem BAFa auf Verlangen vorzulegen.
6.5 Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in § 4 Absatz 1, 2 des AWG genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung.
Der Widerruf wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.
Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern und Verbringern widerrufen werden, soweit die in § 4 Absatz 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung.
Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern und Verbringern auch dann erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren (§ 8 Absatz 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.
6.6 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.
6.7 Diese Allgemeine Genehmigung gilt befristet bis zum 30. September 2023.
(Verlängerung: 14 15 17 18 18a 18b 19 20 20a 21 22 22a 23)
Hinweise:
Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung 3LLC/A19 zu vermerken.
Auf die zollamtliche Abschreibung wird verzichtet.
Die Neubekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 1. September 2013 in Kraft.
Die Allgemeine Genehmigung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Hinweise und Muster zum Registrierungs- und Meldeverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFa (www.ausfuhrkontrolle.info).
Weitere Auskünfte zu Allgemeinen Genehmigungen können beim BAFA, Referat 211, zum Meldeverfahren Referat 224, unter der Telefon-Nr. 0 61 96/9 08-0 bzw. per Telefax-Nr. 0 61 96/9 08-8 00 eingeholt werden.
ENDE |
(Stand: 16.04.2024)
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