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Änderungstext
Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 (Geländegängige Fahrzeuge)
Vom 20. März 2019
(BAnz. AT vom 28.03.2019 B9)
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 19 vom 1. Juli 2005 (BAnz. S. 10.385), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 18. September 2018 (BAnz AT 28.09.2018 B5) geändert worden ist, wird über den 31. März 2019 hinaus bis zum 31. März 2020 verlängert.
Daneben wird der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in Abschnitt II Nummer 5.3 der Allgemeinen Genehmigung um die Länder Eritrea, Saudi Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate reduziert. Eritrea war bereits bisher von dem begünstigten Länderkreis ausgeschlossen, da Eritrea bislang in § 74 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) genannt war. Auch nach der Streichung Eritreas aus dem Anwendungsbereich des § 74 AWV besteht aber weiterhin das Bedürfnis, etwaige Anträge auf Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu überprüfen.
Weiterhin wird die Bezeichnung "Vertretungen der Europäischen Kommission" in Abschnitt II Nummer 5.5 der Allgemeinen Genehmigung ersetzt durch den gebräuchlicheren Ausdruck "Delegationen der Europäischen Union". Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 ergibt sich hieraus nicht.
Letztlich wird für den Fall eines ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in Abschnitt II Nummer 5.2 um das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erweitert. Diese Erweiterung gilt jedoch unter der aufschiebenden Bedingung eines ungeregelten Austritts aus der Europäischen Union.
Weitergehende inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 ergeben sich nicht.
Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.
II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 19
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 19 vom 1. Juli 2005 (BAnz. S. 10.385), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 18. September 2018 (BAnz AT 28.09.2018 B5) geändert worden ist, wird über den 31. März 2019 hinaus bis zum 31. März 2020 verlängert.
III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19
Die Allgemeine Genehmigung sNr. 19 vom 1. Juli 2005 (BAnz. S. 10.385), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 18. September 2018 (BAnz AT 28.09.2018 B5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt II Nummer 5.2 erhält die folgende Fassung:
alt | neu |
5.2 alle weiteren Mitgliedstaaten der Nato (Island, Kanada, Norwegen, Türkei und USA), | "5.2 alle weiteren Mitgliedstaaten der Nato (Island, Kanada, Norwegen, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland)," |
2. Abschnitt II Nummer 5.3 erhält die folgende Fassung:
alt | neu |
5.3 in alle anderen Länder, außer in die in § 74 Absatz 1 AWV genannten Länder sowie Armenien, Aserbaidschan, Elfenbeinküste, Jemen und Liberia, sofern der Ausfuhr eine Verbringung aus dem Inland vorausging und dem Verbringer bekannt ist, dass die anschließende Ausfuhr von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union genehmigt wurde, es sei denn, dem Verbringer ist bekannt oder er wurde vom BAFa davon unterrichtet, dass die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung für die Ausfuhr dieser Güter an den Empfänger oder Endverwender vom BAFa abgelehnt wurde, | "5.3 inallenanderenLändern,außerdenin § 74 Absatz 1AWVgenanntenLändern,sowie Armenien, Aserbaidschan, Elfenbeinküste, Eritrea, Jemen, Liberia, Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabische Emirate, sofern der Ausfuhr eine Verbringung aus dem Inland vorausging und dem Verbringer bekannt ist, dass die anschließende Ausfuhr von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union genehmigt wurde, es sei denn, dem Verbringer ist bekannt oder er wurde vom BAFa davon unterrichtet, dass die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für die Ausfuhr dieser Güter an den Empfänger oder Endverwender vom BAFa abgelehnt wurde," |
3. Abschnitt II Nummer 5.5 erhält die folgende Fassung:
alt | neu |
5.51sowie mit Endverbleib bei Botschaften und sonstigen Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland oder der in den Nummern 5.1, 5.2, 5.3 und 5.4 genannten Länder sowie Vertretungen der Europäischen Kommission, mit Ausnahme von Botschaften, sonstigen Dienststellen und Vertretungen in Ländern, die in § 74 Absatz 1 AWV genannt sind sowie Armenien, Aserbaidschan und Jemen. | "5.5 sowie mit Endverbleib bei Botschaften und sonstigen Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland oder der in den Nummern 5.1, 5.2 und 5.3 genannten Länder sowie Delegationen der Europäischen Union, mit Ausnahme von Botschaften, sonstigen Dienststellen und Delegationen in Ländern, die in § 74 Absatz 1 AWV genannt sind sowie Armenien, Aserbaidschan und Jemen." |
(Stand: 04.09.2023)
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