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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19
(Geländegängige Fahrzeuge)

Vom 16. September 2020
(BAnz. AT vom 30.09.2020 B8)



I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 19 vom 1. Juli 2005 (BAnz. S. 10.385), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 20. März 2020 (BAnz AT 30.03.2020 B9) geändert worden ist, wird über den 30. September 2020 hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert.

Daneben wird der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in Nummer 5.5 der Allgemeinen Genehmigung um die Länder Australien, Japan, Liechtenstein, Neuseeland und die Schweiz erweitert. Hierzu wird der in der Nummer 5.5 enthaltene Verweis auf die Fallgruppen der Nummern 5.1, 5.2 und 5.3 um den Verweis auf die Nummer 5.4 ergänzt.

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass die explizite Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands in den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele der Nummer 5.2 dieser Allgemeinen Genehmigung ab dem 1. Januar 2021 in Kraft tritt, da das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ab diesem Zeitpunkt nicht mehr wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union behandelt wird. Weitere Änderungen dieser Regelung, insbesondere mit Blick auf das Gebiet Nordirlands, bleiben vorbehalten.

Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung ergeben sich nicht.

Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.

II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 19 vom 1. Juli 2005 (BAnz. S. 10.385), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 20. März 2020 (BAnz AT 30.03.2020 B9) geändert worden ist, wird über den 30. September 2020 hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert.

III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 19 vom 1. Juli 2005 (BAnz. S. 10.385), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 20. März 2020 (BAnz AT 30.03.2020 B9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Abschnitt II Nummer 5.5 erhält die folgende Fassung:

alt neu
sowie mit Endverbleib bei Botschaften und sonstigen Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland oder der in den Nummern 5.1, 5.2 und 5.3 genannten Länder sowie Delegationen der Europäischen Union, mit Ausnahme von Botschaften, sonstigen Dienststellen und Delegationen in Ländern, die in § 74 Absatz 1 AWV genannt sind sowie Armenien, Aserbaidschan und Jemen  sowie mit Endverbleib bei Botschaften und sonstigen Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland oder der in den Nummern 5.1, 5.2, 5.3 und 5.4 genannten Länder sowie Delegationen der Europäischen Union, mit Ausnahme von Botschaften, sonstigen Dienststellen und Delegationen in Ländern, die in § 74 Absatz 1 AWV genannt sind sowie Armenien, Aserbaidschan und Jemen.

Diese Regelung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. Hiervon abweichend tritt die Regelung in Abschnitt II Nummer 5.2, soweit sie auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Bezug nimmt, erst am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht.

ID: 201796

ENDE

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(Stand: 06.10.2020)

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