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Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19
(Geländegängige Fahrzeuge)
Vom 13. März 2017
(BAnz. AT vom 29.03.2017 B3)
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 19 vom 1. Juli 2005 (BAnz. S. 10.385), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B10) geändert worden ist, wird über den 31. März 2017 hinaus bis zum 31. März 2018 verlängert.
Darüber hinaus wird diese Allgemeine Genehmigung dahingehend geändert, dass der Verweis auf die Waffenembargoländer, die im Ausschlusstatbestand des Abschnitts II Nummer 3.2 genannt sind und die vom Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele dieser Allgemeinen Genehmigung ausgenommen sind, nunmehr über § 74 Absatz 1 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) erfolgt statt wie bislang über Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-VO). Als Folge hiervon sind die Länder Armenien und Aserbaidschan aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele explizit auszunehmen, während Syrien nicht explizit ausgenommen werden muss, da Syrien bereits in § 74 Absatz 1 AWV genannt ist. Ferner werden die Länder Elfenbeinküste und Liberia aus dem Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele ausgenommen.
In Anpassung an die Formulierung auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird die Bezeichnung des elektronischen Antragsportals für die Ausfuhrkontrolle in Abschnitt II Nummer 6 der Allgemeinen Genehmigung redaktionell in "ELAN-K2 Ausfuhr-System" geändert.
Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 ergeben sich nicht.
Zu Informationszwecken können Sie die Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info einsehen.
II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19
Die Gültigkeit der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 vom 1. Juli 2005 (BAnz. S. 10.385), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B10) geändert worden ist, wird über den 31. März 2017 hinaus bis zum 31. März 2018 verlängert.
III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 19 vom 1. Juli 2005 (BAnz. S. 10.385), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt II Nummer 3.2 vierter Spiegelstrich der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 vom 1. Juli 2005 (BAnz. S. 10.385) erhält die folgende Fassung:
alt | neu |
wenn der Ausführer bzw. Verbringer Kenntnis darüber hat, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter ein Land ist, dass nicht in Abschnitt II Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung genannt ist, insbesondere ein Embargoland im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 EG-VO ist. | "wenn der Ausführer oder Verbringer Kenntnis darüber hat, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter ein Land ist, das nicht in Abschnitt II Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung genannt ist, insbesondere ein Land ist, das in § 74 Absatz 1 AWV genannt ist." |
2. Abschnitt II Nummer 5.3 erhält fortan die folgende Fassung:
alt | neu |
in alle anderen Länder, außer in Embargoländer im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 EG-VO, sofern der Ausfuhr eine Verbringung aus dem Inland vorausging und dem Verbringer bekannt ist, dass die anschließende Ausfuhr von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union genehmigt wurde, es sei denn, dem Verbringer ist bekannt oder er wurde vom BAFa davon unterrichtet, dass die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für die Ausfuhr dieser Güter an den Empfänger oder Endverwender vom BAFa abgelehnt wurde, | "in alle anderen Länder, außer in die in § 74 Absatz 1 AWV genannten Länder sowie Armenien, Aserbaidschan, Elfenbeinküste, Jemen und Liberia, sofern der Ausfuhr eine Verbringung aus dem Inland vorausging und dem Verbringer bekannt ist, dass die anschließende Ausfuhr von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union genehmigt wurde, es sei denn, dem Verbringer ist bekannt oder er wurde vom BAFa davon unterrichtet, dass die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung für die Ausfuhr dieser Güter an den Empfänger oder Endverwender vom BAFa abgelehnt wurde," |
3. Abschnitt II Nummer 5.5 erhält nunmehr die folgende Fassung:
alt | neu |
sowie mit Endverbleib bei Botschaften und sonstigen Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland oder der unter den Nummern 5.1, 5.2, 5.3 und 5.4 genannten Länder sowie Vertretungen der Europäischen Kommission, mit Ausnahme von Botschaften, sonstigen Dienststellen und Vertretungen in Embargoländern im Sinne des Artikel 4 Absatz 2 EG-VO. | "sowie mit Endverbleib bei Botschaften und sonstigen Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland oder der in den Nummern 5.1, 5.2, 5.3 und 5.4 genannten Länder sowie Vertretungen der Europäischen Kommission, mit Ausnahme von Botschaften, sonstigen Dienststellen und Vertretungen in Ländern, die in § 74 Absatz 1 AWV genannt sind sowie Armenien, Aserbaidschan und Jemen." |
4. Abschnitt II Nummer 6.1 erhält nunmehr die folgende Fassung:
(Stand: 16.06.2018)
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