Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung über die Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 (Geländegängige Fahrzeuge)

Vom 17. August 2021
(BAnz. AT vom 08.09.2021 B3)



I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 19 vom 1. Juli 2005 (BAnz. S. 10.385), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 15. März 2021 (BAnz AT 30.03.2021 B11) geändert worden ist, wird hiermit an die Neufassung der Verordnung über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Verordnung) vom 20. Mai 2021 (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1) angepasst.

Hierzu wird der Katalog der Ausschlusstatbestände der Nummer 3.2 um die in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/821 geregelten sensitiven Verwendungszwecke erweitert. Wenn dem Ausführer oder dem Verbringer bekannt ist oder er vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber informiert wurde, dass die auszuführenden Güter ganz oder teilweise für eine Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression und/oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte oder das humanitäre Völkerrecht bestimmt sind oder bestimmt sein können, kann diese Allgemeine Genehmigung nicht genutzt werden.

Weiterhin ist es aufgrund der aktuellen Entwicklungen geboten, Afghanistan aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele zu streichen.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht. Diese Änderungen treten zeitgleich mit der Neufassung der EU-Dual-Use-Verordnung am 9. September 2021 in Kraft. Hiervon abweichend tritt die Streichung Afghanistans aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele am Tage nach der Bekanntgabe dieser Änderungsbekanntmachung in Kraft.

Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 auf der Internetseite des BAFa unter www.bafa.de/Ausfuhr finden.

II. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 19 vom 1. Juli 2005 (BAnz. S. 10.385), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 15. März 2021 (BAnz AT 30.03.2021 B11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im ersten Spiegelstrich des Abschnitts II Nummer 3.2 werden die Wörter "Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (im Folgenden: EG-VO)" durch die Wörter "Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO) oder für eine Verwendung im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 dieser Verordnung" ersetzt.

2. In Abschnitt II Nummer 5.3 wird vor dem Wort "Armenien" das Wort "Afghanistan," eingefügt.

3. In Abschnitt II Nummer 5.5 wird vor dem Wort "Armenien" das Wort "Afghanistan," eingefügt.

Die Regelung zu Nummer 1 tritt am 9. September 2021 in Kraft. Die Regelungen zu den Nummern 2 und 3 treten am Tag nach der Bekanntgabe dieser Änderungsbekanntmachung in Kraft.

Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 werden hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht.

Diese Bekanntmachung und eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

ID: 211982


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 04.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion