Regelwerk, Allgemeines / Wirtschaft |
Allgemeine Genehmigung Nr. 25 - für die Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern in bestimmten Fallgruppen
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 15. Juli 2011
(BAnz. S. 2704; 29.08.2013 B13; 05.03.2014 B2 14; 31.03.2014 B12 14a; 31.03.2015 B6 15 15a; 31.03.2016 B16 16; 29.03.2017 B9 17; 29.03.2018 B10 18 18a; 24.05.2018 B5 18b; 28.09.2018 B5 18c; 29.03.2019 B11 19; 30.03.2020 B9 20; 30.09.2020 B13 20a; 30.03.2021 B11 21; 08.09.21 B9 21a; 31.03.2022 B12 22; 30.09.2022 B10 22a;31.03.2023 B6 23; 01.08.2023 B7,aufgehoben)
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 vom 15. Juli 2011 (BAnz. S. 2704), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 2. März 2015 (BAnz AT 31.03.2015 B6), wird über den 31. März 2016 hinaus bis zum 31. März 2017 verlängert.
Darüber hinaus wird diese Allgemeine Genehmigung dahingehend geändert, dass aus Gründen der Vereinheitlichung vergleichbarer Fallgruppen die Nutzung der Fallgruppe 4.14b auch Ausführern bzw. Verbringern ermöglicht wird, die keine Inländer im Sinne von § 2 Absatz 15 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) sind. Zudem wird klarstellend darauf hingewiesen, dass Weiterlieferungen nur zulässig sind, wenn sie nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung und an ein begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.
Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 ergeben sich nicht.
Zu Informationszwecken können Sie die Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info einsehen.
II. Allgemeine Genehmigung
1 Titel der Allgemeinen Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung
Allgemeine Genehmigung Nr. 25 (besondere Fallgruppen).
2 Ausstellende Behörde
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Straße 29 - 35,
D-65760 Eschborn/Taunus.
3 Gültigkeit
3.1 14 19 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nummer 1 AWG, durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG sowie in den Fallgruppen des Abschnitts II Nummern 4.4, 4.7, 4.10, 4.12 Buchstabe b und 4.14 Buchstabe a und b auch für Ausländer.
3.2 14a 17 21a Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht,
4 Zugelassene Güter
Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr und Verbringung von allen Gütern des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste in folgenden Fallgruppen:
4.1 Güter zum Verbrauch oder Gebrauch auf Lotsenversetzschiffen oder Feuerschiffen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union außerhalb ihrer Hoheitsgewässer sowie auf Anlagen oder Vorrichtungen, die im Bereich der Festlandsockel der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen errichtet sind;
4.2 Beförderungsmittel nebst Zubehör und Lademittel, es sei denn, dass sie Handelsware sind;
4.3 Güter, die auf Beförderungsmittel mitgeführt werden und zu deren Ausrüstung, Betrieb, Unterhaltung oder Ausbesserung, zur Behandlung der Ladung, zum Gebrauch oder Verbrauch während der Reise oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind; dies gilt nicht für Güter einer gemeinsamen Marktorganisation der Europäischen Union, für die, wenn sie als Schiffs- oder Luftfahrzeugbedarf geliefert werden, eine Ausfuhrlizenz vorgeschrieben ist;
4.4 21a Güter, die für Luftfahrtunternehmen, inklusive der Polizei- und Rettungsflugdienste, mit Sitz in einem Land, das in Anhang II Abschnitt a Teil 2 der Verordnung 2021/821 (im Folgenden: EU-VO) genannt oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, ausgeführt oder verbracht werden und der Ausbesserung ihrer Luftfahrzeuge oder sonst der Durchführung des Flugverkehrs dienen,
4.5 Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegenstände für Anschlussstrecken und für vorgeschobene Eisenbahndienststellen, Zollstellen und Postanstalten in Drittländern;
4.6 Güter im Amts- und Rechtshilfeverkehr zwischen der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten mit Drittländern;
4.7 Güter, die von Behörden und Dienststellen der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten oder Dienststellen der NATO zur Erledigung dienstlicher Aufgaben oder zur eigenen dienstlichen Verwendung, zur Lagerung oder Ausbesserung ausgeführt oder verbracht werden;
4.8 Güter, die der Bundeswehr auf Grund von ihr erteilter Aufträge geliefert werden sowie Güter zur Erledigung dienstlicher Aufgaben im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen der Kommission der Europäischen Union und der Internationalen Atomenergie-Organisation nach dem Euratom-Vertrag und dem Übereinkommen vom 5. April 1973 (BGBl. 1974 II S. 794) in Ausführung von Artikel III Absatz 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen;
4.9 Geschenke, die Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen mit Drittländern von deutschen Behörden und Dienststellen erhalten;
4.10 Güter, welche die im Inland stationierten ausländischen Truppen, die ihnen gleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge sowie deren Mitglieder und Angehörige der Mitglieder im Besitz haben;
4.11 Güter, die zur Ersten Hilfe in Katastrophenfällen oder als Spenden in Notlagen ausgeführt oder verbracht werden;
4.12 Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes und die dazugehörige Munition, die
4.13 Güter für die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten, die
und sowohl das Land, in das sie zu diesen Zwecken ausgeführt oder verbracht werden, als auch das Endbestimmungsland ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist oder in Anhang IIa Teil 2 der EG-VO genannt ist.
4.15 Güter, die vom Technischen Sekretariat der Organisation für das Verbot Chemischer Waffen zur Durchführung der nach dem Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (BGBl. 1994, Band II, S. 806) zulässiger Verifikationsmaßnahmen ausgeführt oder verbracht werden.
5 Zugelassene Bestimmungsziele
Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren oder Verbringungen nach folgenden Endbestimmungszielen:
5.1 18 19 soweit die Fallgruppe Abschnitt II Nummer 4.14 Buchstabe c betroffen ist, ausschließlich:
5.2 14 14a 15a 17 18 19 soweit die Fallgruppe Abschnitt II Nummer 4.14 Buchstabe d betroffen ist, ausschließlich
5.3 19 20a 21a 22 22a soweit alle anderen Fallgruppen des Abschnitts II Nummer 4 betroffen sind:
In alle Länder außer:
6 Nebenbestimmungen
Diese Allgemeingenehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:
6.1 14 17 Wenn der Ausführer oder Verbringer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder Verbringung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".
Diese Verpflichtung gilt nicht für Ausführer oder Verbringer, die ausschließlich Güter nach den Fallgruppen des Abschnitts II Nummer 4.7, 4.10, 4.12 oder Nummer 4.14 Buchstabe a ausführen bzw. verbringen.
6.2 Auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung dieser Allgemeingenehmigung wird verzichtet. Der Ausführer oder Verbringer hat aber auf Verlangen des BAFa eine detaillierte Produktanzeige zu übermitteln und Auskünfte zu getätigten Ausfuhren bzw. Verbringungen im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen ( § 23 AWG).
6.3 Der Ausführer bzw. Verbringer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Verbringung erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
Weiterhin ist der Ausführer bzw. Verbringer verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der o. g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.
6.4 Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in § 4 Absatz 1, 2 des AWG genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Der Widerruf wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.
Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern oder Verbringern widerrufen werden, soweit die in § 4 Absatz 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung.
Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern bzw. Verbringern auch dann erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Absatz 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.
6.5 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.
6.6 Diese Allgemeine Genehmigung gilt befristet bis zum 30. September 2023.
(Verlängerungen: 14a 15 17 18 18b 18c 19 20 20a 21 22 22a 23)
Hinweise:
Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung 3LLC/A25 zu vermerken.
Die Neubekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 1. September 2013 in Kraft.
Die Allgemeine Genehmigung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFa (www.ausfuhrkontrolle.info). Weitere Auskünfte zu Allgemeinen Genehmigungen können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 224, unter der Telefon-Nr. 0 61 96/9 08-0 bzw. per Telefax-Nr. 0 61 96/9 08-8 00 eingeholt werden.
ENDE |
(Stand: 16.04.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion