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Änderungstext
Bekanntmachung.. über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 (besondere Fallgruppen)
Vom 20. März 2019
(BAnz. AT vom 29.03.2019 B11)
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 vom 15. Juli 2011 (BAnz. S. 2704), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 18. September 2018 (BAnz AT 28.09.2018 B5) geändert worden ist, wird über den 31. März 2019 hinaus bis zum 31. März 2020 verlängert.
Daneben wird in Abschnitt II Nummer 3.1 klargestellt, dass auch die Fallgruppe der Nummer 4.4 für ausländische Ausführer und Verbringer nutzbar ist. Ferner wird in der Fallgruppe der Nummer 4.8 "geliefert" durch "ausgeführt bzw. verbracht" ersetzt. Inhaltliche Änderungen ergeben sich hieraus nicht.
Weiterhin wird zur Umsetzung der Empfehlung der Kommission Nr. (EU) 2018/2050 zur Harmonisierung der Allgemeinen Genehmigungen für Zwecke von Vorführungen und Gutachten, in Abschnitt II Nummer 4.14 Buchstabe d der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 eine neue Fallgruppe für die Verbringung von Verwendungstechnologie in Form von Prüfergebnissen eingeführt und der Kreis der für diese Fallgruppe zugelassenen Bestimmungsziele in Abschnitt II Nummer 5.2 dieser Allgemeinen Genehmigung eingefügt. Als Folgeänderung hieraus ist die bisherige Regelung in Nummer 5.2 nunmehr in der Nummer 5.3 dieser Allgemeinen Genehmigung enthalten.
Die neue Fallgruppe der Nummer 4.14 Buchstabe d begünstigt Ausfuhren und Verbringungen bestimmter Verwendungstechnologie, die durch die Durchführung von Gutachten, Tests und Erprobungen von Gütern erschaffen wurde (Prüfergebnisse). Voraussetzung dieser Begünstigung ist, dass die begutachteten, getesteten oder erprobten Güter lediglich vorübergehend in das Inland eingeführt oder verbracht werden und binnen 6 Monaten unverändert wieder zurück in das Versendungsland ausgeführt bzw. verbracht werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die erschaffenen Prüfergebnisse spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Rücklieferung der begutachteten, getesteten bzw. erprobten Güter in das Versendungsland dieser Güter ausgeführt oder verbracht werden. Zu beachten ist des weiteren, dass diese Fallgruppe nur Prüfergebnisse umfasst, die aus der Begutachtung, den Tests oder der Erprobung der vorübergehend erhaltenen Güter resultieren. Die Ausfuhr oder Verbringung sonstiger Technologie ist nicht gestattet. Auch die Ausfuhr oder Verbringung von Technologie für Kriegswaffen gemäß der Kriegswaffenliste (Anlage zum KrWaffKontrG) ist nicht begünstigt. Zur Präzisierung des Begriffs "Verwendungstechnologie" wird in der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 ein entsprechender Auslegungshinweis aufgenommen.
Daneben wird der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in Nummer 5 der Allgemeinen Genehmigung um die Länder Eritrea, Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate reduziert. Eritrea war bereits bisher von dem begünstigten Länderkreis ausgeschlossen, da Eritrea bislang in § 74 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) genannt war. Auch nach der Streichung Eritreas aus dem Anwendungsbereich des § 74 AWV besteht aber weiterhin das Bedürfnis, etwaige Anträge auf Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu überprüfen.
Weiterhin wird für den Fall eines ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in den Nummern 5.1 und 5.2 um das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erweitert. Diese Erweiterung gilt jedoch unter der aufschiebenden Bedingung eines ungeregelten Austritts aus der Europäischen Union.
Weitergehende inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 ergeben sich nicht.
Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.
II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 25
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1592), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 18. September 2018 (BAnz AT 28.09.2018 B5) geändert worden ist, wird über den 31. März 2019 hinaus bis zum 31. März 2020 verlängert.
III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1592), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 18. September 2018 (BAnz AT 28.09.2018 B5) geändert worden ist, wird über den 31. März 2019 hinaus bis zum 31. März 2020 verlängert.
1. Abschnitt II Nummer 3.1 erhält die folgende Fassung:
alt | neu |
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der AWV. Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nummer 1 AWG durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG sowie in den Fallgruppen des Abschnitts II Nummern 4.7, 4.10, 4.12b und 4.14a auch für Ausländer. | "3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nummer 1 AWG, durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG sowie in den Fallgruppen des Abschnitts II Nummern 4.4, 4.7, 4.10, 4.12 Buchstabe b und 4.14 Buchstabe a und b auch für Ausländer." |
(Stand: 04.09.2023)
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