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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 (besondere Fallgruppen)

Vom 16. September 2020
(BAnz. AT vom 30.09.2020 B13)



I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 vom 15. Juli 2011 (BAnz. S. 2704), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 20. März 2020 (BAnz AT 30.03.2020 B9) geändert worden ist, wird über den 30. September 2020 hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert.

Daneben wird der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in Nummer 5.3 der Allgemeinen Genehmigung um Hong Kong und die Türkei reduziert.

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass die explizite Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands in den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele dieser Allgemeinen Genehmigung ab dem 1. Januar 2021 in Kraft tritt, da das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ab diesem Zeitpunkt nicht mehr wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union behandelt wird. Weitere Änderungen dieser Regelung, insbesondere mit Blick auf das Gebiet Nordirlands, bleiben vorbehalten.

Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung ergeben sich nicht.

Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.

II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 vom 15. Juli 2011 (BAnz. S. 2704), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 20. März 2020 (BAnz AT 30.03.2020 B9) geändert worden ist, wird über den 30. September 2020 hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert.

III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 vom 15. Juli 2011 (BAnz. S. 2704), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 20. März 2020 (BAnz AT 30.03.2020 B9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Abschnitt II Nummer 5.3 erhält die folgende Fassung:

alt neu
soweit alle anderen Fallgruppen des Abschnitt II Nummer 4 betroffen sind:

Ausfuhren oder Verbringungen in alle Länder, außer Länder, die in § 74 Absatz 1 AWV genannt sind sowie außer Ägypten, Armenien, Aserbaidschan, China (außer der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Elfenbeinküste, Eritrea, Jemen, Liberia, Mosambik, Ruanda, Saudi-Arabien, Thailand, Ukraine, Usbekistan und die Vereinigten Arabischen Emirate.

"soweit alle anderen Fallgruppen des Abschnitts II Nummer 4 betroffen sind:

In alle Länder außer:

  • den in § 74 Absatz 1 AWV genannten Ländern sowie außer
  • Ägypten, Armenien, Aserbaidschan, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Elfenbeinküste, Eritrea, Jemen, Liberia, Mosambik, Ruanda, Saudi Arabien, Thailand, Türkei, Ukraine, Usbekistan sowie die Vereinigten Arabischen Emirate."

Diese Regelungen treten am 1. Oktober 2020 in Kraft. Hiervon abweichend treten die Regelungen in Abschnitt II Nummer 5.1 und 5.2, soweit diese Regelungen auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Bezug nehmen, erst am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht.

ID: 201802

ENDE

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(Stand: 06.10.2020)

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