Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25
(für die Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern in bestimmten Fallgruppen)

Vom 13. März 2017
(BAnz. AT vom 29.03.2017 B9)



I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 vom 15. Juli 2011 (BAnz. S. 2704), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B16) geändert worden ist, wird über den 31. März 2017 hinaus bis zum 31. März 2018 verlängert.

Darüber hinaus wird diese Allgemeine Genehmigung dahingehend geändert, dass der Verweis auf die Waffenembargoländer, die im Ausschlusstatbestand des Abschnitts II Nummer 3.2 genannt sind und die vom Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele dieser Allgemeinen Genehmigung ausgenommen sind, nunmehr über § 74 Absatz 1 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) erfolgt statt wie bislang über Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-VO). Als Folge hiervon sind die Länder Armenien und Aserbaidschan aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele explizit auszunehmen, während Syrien nicht explizit ausgenommen werden muss, da Syrien bereits in § 74 Absatz 1 AWV genannt ist. Ferner werden die Länder Elfenbeinküste und Liberia aus dem Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele ausgenommen.

Weiterhin wird die Fallgruppe in Abschnitt II Nummer 4.14 Buchstabe c dritter Spiegelstrich dieser Allgemeinen Genehmigung (Ausfuhr und Verbringung von Technologie zum Zwecke der Wartung und Instandsetzung mit Genehmigung ausgeführter oder verbrachter Güter) gestrichen. Die Ausfuhr und Verbringung von Technologie zum Zwecke der Wartung und Instandsetzung ist nach Maßgabe des Abschnitts II Nummer 4.1 Buchstabe c der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 weiterhin begünstigt.

In Anpassung an die Formulierung auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird die Bezeichnung des elektronischen Antragsportals für die Ausfuhrkontrolle in Abschnitt II Nummer 6 der Allgemeinen Genehmigung redaktionell in "ELAN-K2 Ausfuhr-System" geändert.

Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 ergeben sich nicht.

Zu Informationszwecken können Sie die Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info einsehen.

II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25

Die Gültigkeit der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 vom 15. Juli 2011 (BAnz. S. 2704), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B16) geändert worden ist, wird über den 31. März 2017 hinaus bis zum 31. März 2018 verlängert.

III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 vom 15. Juli 2011 (BAnz. S. 2704), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B16) geändert wurde, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt II Nummer 3.2 vierter Spiegelstrich erhält die folgende Fassung:

alt neu
wenn der Verbringer oder Ausführer Kenntnis darüber hat, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter ein Land ist, das nicht in Abschnitt II Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung genannt ist, insbesondere ein Embargoland im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (im Folgenden EG-VO), oder "wenn der Verbringer oder Ausführer Kenntnis darüber hat, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter ein Land ist, das nicht in Abschnitt II Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung genannt ist, insbesondere ein Land ist, das in § 74 Absatz 1 AWV genannt ist, oder"

2. Abschnitt II Nummer 4.14 Buchstabe c dritter Spiegelstrich

- ihre Ausfuhr oder Verbringung im Rahmen von Angebotsverfahren erforderlich ist, oder

entfällt.

3. Abschnitt II Nummer 5.2 erhält die folgende Fassung:

alt neu
soweit alle anderen Fallgruppen des Abschnitt II Ziffer 4 betroffen sind:
Ausfuhren oder Verbringungen in alle Länder, außer Waffenembargoländer im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 EG-VO sowie außer
Ägypten, China, Jemen, Mosambik, Ruanda, Syrien, Thailand, Ukraine, Usbekistan, Venezuela.
"Soweit alle anderen Fallgruppen des Abschnitts II Nummer 4 betroffen sind:

Ausfuhren oder Verbringungen in alle Länder, außer

  • Länder, die in § 74 Absatz 1 AWV genannt sind sowie außer
  • Ägypten, Armenien, Aserbaidschan, China, Elfenbeinküste, Jemen, Liberia, Mosambik, Ruanda, Thailand, Ukraine, Usbekistan, Venezuela."

4. Abschnitt II Nummer 6.1 erhält die folgende Fassung:

alt neu

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 04.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion