Regelwerk

Bekanntmachung über die Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25
(für die Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern in bestimmten Fallgruppen)

Vom 24. Februar 2014
(BAnz. AT vom 05.03.2014 B2)



I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 vom 15. Juli 2011 (BAnz. S. 2704), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 12. August 2013 (BAnz AT 29.08.2013 B13), wird dahingehend geändert, dass die Nutzung der Fallgruppe Nummer 4.14a des Abschnitts II dieser Allgemeinen Genehmigung auch Ausführern ermöglicht wird, die keine Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) sind.

Ein exportkontrollrechtliches Bedürfnis, Verbringungen und Ausfuhren, die der genannten Fallgruppen unterfallen, nur deshalb im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu überprüfen, weil die betroffenen Ausführer keine Inländer sind, ist nicht ersichtlich. Des Weiteren kann in dieser Fallgruppe auch auf das nach Abschnitt II Nummer 6.1 dieser Allgemeinen Genehmigung, grundsätzliche Erfordernis der Registrierung als Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung verzichtet werden. Abschnitt II Nummer 6.1 Satz 5 dieser Allgemeinen Genehmigung ist daher um die Fallgruppe 4.14a des Abschnitts II zu erweitern.

Daneben wird Abschnitt II Nummer 5.2 dieser Allgemeinen Genehmigung dahingehend geändert, dass Ägypten, Thailand und die Ukraine von dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele ausgenommen werden. Angesichts der Verhältnisse in diesen Bestimmungszielen erscheint es geboten, Ausfuhren der in Abschnitt II Nummer 4 der vorgenannten Allgemeinen Genehmigungen zugelassenen Güter in diese Bestimmungsziele ausschließlich im Wege von Einzelausfuhrgenehmigungsverfahren zu kontrollieren. Der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele in Abschnitt II Nummer 5.2 der vorgenannten Allgemeinen Genehmigungen ist daher um Ägypten, Thailand und die Ukraine zu reduzieren.

Zu Informationszwecken können Sie die Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info einsehen.

II. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25

1. Abschnitt II Nummer 3.1 Satz 2 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 vom 15. Juli 2011 (BAnz. S. 2704) wird dahingehend ergänzt, dass diese Allgemeine Genehmigung auch für Ausfuhren und Verbringungen von Ausländern gilt, sofern die Voraussetzungen des Abschnitts II Nummer 4.14a dieser Allgemeinen Genehmigung erfüllt sind. Abschnitt II Nummer 3.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG.  "Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 AWG und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nummer 1 AWG durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG sowie in der Fallgruppe des Abschnitts II Nummern 4.14a auch für Ausländer."

2. Abschnitt II Nummer 5.2, letzter Halbsatz, wird um Ägypten, Thailand und die Ukraine ergänzt. Abschnitt II Nummer 5.2 erhält nunmehr folgende Fassung:

alt neu
sowie außer China, Kuba, Mosambik, Ruanda, Syrien, Usbekistan.  "soweit alle anderen Fallgruppen des Abschnitt II Ziffer 4 betroffen sind:

Ausfuhren oder Verbringungen in alle Länder,
außer
Waffenembargoländer im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 EG-VO
sowie außer
Ägypten, China, Kuba, Mosambik, Ruanda, Syrien, Thailand, Ukraine und Usbekistan."

3. Abschnitt II Nummer 6.1 Satz 5 wird dahingehend ergänzt, dass die Verpflichtung der Ausführer und Verbringer, sich als Nutzer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 zu registrieren, auch dann nicht gilt, wenn ausschließlich Güter nach der Fallgruppe des Abschnitts II Nummer 4.14a ausgeführt oder verbracht werden. Abschnitt II Nummer 6.1 Satz 5 erhält daher folgende Fassung: 

alt neu
Diese Verpflichtung gilt nicht für Ausführer oder Verbringer, die ausschließlich Güter nach den Fallgruppen des Abschnitts II, Nummer 4.7, 4.10 oder 4.12 ausführen bzw. verbringen.  "Diese Verpflichtung gilt nicht für Ausführer oder Verbringer, die ausschließlich Güter nach den Fallgruppen des Abschnitts II Nummer 4.7, 4.10, 4.12 oder 4.14a ausführen bzw. verbringen."

Hinweise:

Diese Änderungen werden hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht.
Sie treten am Tag nach der Bekanntmachung dieser Allgemeinen Genehmigung im Bundesanzeiger in Kraft.

Diese Bekanntmachung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborni Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFa (www.ausfuhrkontrolle.info ).

Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 224, unter der Telefonnummer 0 61 96/9 08-0 bzw. per Telefaxnummer 0 61 96/9 08-9 16 eingeholt werden.

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